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Wenn der Hund auf den Teppich kotzt, zahlt der Halter

Vorliegend hatte der Hund eines Mieters den Teppichboden der Mietwohnung verunreinigt indem er sich auf diesem erbrochen hatte. Hier haftet der Mieter für den Schaden aufgrund der Tierhalterhaftung. Bei der Schadensberechnung ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Eine Differenzierung zwischen willkürlichem und natürlichem Tierverhalten muss nicht erfolgen.
AG Böblingen, 30.6.1997 - Az: 2 C 3212/96

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