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Übermäßig lauter Papagei

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Tierhalter muss dafür sorgen, dass sei Papagei keinen übermäßigen Lärm verursacht. Andernfalls handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Vorliegend war die Halterin eines Graupapageis, die in einem Vierfamilienhaus in einer reinen Wohngegend wohnte, tagsüber häufig abwesend. In diesen Zeiten blieb der Papagei alleine zurück und gab stundenlang schrille Pfiffe von sich. Schließlich sind Papageien hochsoziale Tiere, die der Zuwendung bedürfen. Bei fehlender Zuwendung kann es wie vorliegend zu vermehrter Lautäußerung kommen. Diese Pfiffe dauerten z.Z. zwei Stunden mit kurzen Unterbrechungen an und waren in der Wohnung einer Nachbarin hörbar. Bei dieser kam aufgrund des Lärms wiederholt zu Kopfschmerzen.
Das Amtsgericht hatte die Halterin daher mit einer Geldbuße von ca. 50 EUR wegen Zuwiderhandlung gegen § 12 LImSchG belegt, das OLG bestätigte dies. Es ist Aufgabe des Halters dafür zu sorgen, dass dass Ruhe und Nachtruhe der Nachbarin nicht durch die Pfiffe gestört werden. Bei den Pfiffen die über 100 dB erreichen können, ist die sehr obertonreiche Frequenz, die sich für das menschliche Gehör als schmerzend auswirkend kann, entscheidend.


OLG Düsseldorf, 10.01.1990 - Az: 5 Ss 476/89


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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