Ein Rauchverbot in einer gemieteten Gaststätte durch öffentliche Regelung ist kein Mangel der Mietsache, sofern nicht ausdrücklich im Mietvertrag vorgesehen ist, dass in den Räumen geraucht werden darf. Mit Erlass des Nichtraucherschutzgesetzes ist die Verpflichtung des Vermieters, Räume, die für den Betrieb einer Rauchergaststätte geeignet sind, zu überlassen, weggefallen. Der Vermieter einer Gaststätte trägt lediglich eine Verantwortung für die Konzessionsfähigkeit der Gaststätte. Für die betrieblichen Verhältnisse des Gaststättenbetriebs trägt der Mieter das Risiko.
OLG Koblenz, 18.11.2009 - Az: 1 U 579/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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