| Kostentragung bei Detektiveinsatz |
| Die Kosten eines Detektivs,
den der Mieter in einem Räumungsklageverfahren nach Eigenbedarfskündigung
einschaltet, können ihm, wenn er den Prozess gewinnt, nur dann erstattet
werden, wenn der Auftrag an den Detektiv klar umrissen war. Es müssen
also vor Aufnahme der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Tatsachen, die der Vermieter für seinen Eigenbedarf vorgebracht
hat, falsch waren. Dagegen reicht es nicht, den Detktiv damit zu
beauftragen, „Indizien zu finden, die den Vortrag des Gegners erschüttern“.
Die Rechnung des Detektivs wird nur anerkannt, wenn die erbrachten Leistungen im einzelnen beschrieben und die dafür berechneten Entgelte ausgewiesen sind. Landgericht Berlin, Beschluss
v. 09.12.1997 - 84 T 792/97
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