Der Vermieter eines Einfamilienhauses kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs: Die Tochter wolle zusammen mit ihrem namentlich nicht bezeichneten Verlobten zur Gründung eines eigenen Hausstandes und Familie in das Haus einziehen. Derzeit bewohne die Tochter nur ein Zimmer im Elternhaus, so daß eine Aufnahme einer weiteren Person nicht möglich sei. Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam.
Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, daß die namentliche Benennung des Verlobten nicht nötig war. Der Vermieter konnte auch so die Berechtigung der Kündigung prüfen.
Auch hielten es die Richter für nicht erforderlich, daß bei einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Vermieter und
dessen Angehörige ein Notfall, ein Mangel oder eine Zwangslage vorliegen müßte. Es ist als ausreichend zu erachten,
wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführt, den Mietraum selbst oder durch Angehörige nutzen zu
wollen.
Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, daß die namentliche Benennung des Verlobten nicht nötig war. Der Vermieter konnte auch so die Berechtigung der Kündigung prüfen.
Auch hielten es die Richter für nicht erforderlich, daß bei einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Vermieter und
dessen Angehörige ein Notfall, ein Mangel oder eine Zwangslage vorliegen müßte. Es ist als ausreichend zu erachten,
wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführt, den Mietraum selbst oder durch Angehörige nutzen zu
wollen.
LG Oldenburg - Az: 2 S 514/95
Quelle: NJW-RR 1996, 653
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


