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Vorgeschobener Eigenbedarf
Ein Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, er wolle sich beruflich verändern und die Wohnung daher selbst nutzen. Der Vermieter gewann den Räumungsprozeß in 2. Instanz und veranlaßte den Mieter zum Auszug. Nach vier Wochen beauftragte der Vermieter einen Makler mit dem Verkauf der Wohnung.
Der Mieter erfuhr dies und verlangte von seinem ehemaligen Vermieter Schadensersatz über ca. 40.000 DM.
Das Landgericht Frankfurt hielt das Vorbringen des Vermieters, seine Lebensplanung habe sich nach dem Auszug des
Mieters grundlegend geändert und sein langjähriges Rückenleiden habe sich wesentlich verstärkt, nicht für ausreichend.
Ein Vermieter muß ganz erhebliche Tatsachen vortragen, warum der Eigenbedarfsgrund nach dem Auszug des
Mieters binnen so kurzer Zeit weggefallen ist. Hier lag der Verdacht nahe, daß der Vermieter von Anfang an vorhatte,
die gekündigte Wohnung zu verkaufen. Der Vermieter muß seinem ehemaligen Mieter den Schaden ersetzen, den dieser durch den Umzug erlitten hat. Das Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

BVerfG, 1 BvR 1797/95 Quelle: RdW 1998, 62