| Teilkündigung |
| Der Mieter einer Wohnung
im 4. OG eines Mietshauses mietete für seine Familie eine weitere
Wohnung in der
darüberliegenden Etage an. Das Mietshause wurde später in Eigentumswohnungen aufgeteilt, wobei die beiden Wohnungen von verschiedenen Eigentümern erworben wurden. Der Erwerber der Wohnung im fünften Stock kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Da der Verkauf der Wohnungen das bestehende Mietverhältnis nicht berührte, ging das OLG Karlsruhe trotz des Verkaufs der Wohnungen an verschiedene Personen vom Fortbestand eines einheitlichen Mietvertrages aus. Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, daß der Vermieter "die Räume" für sich oder seine Familienangehörigen benötigt. Unter dem Begriff "Räume" ist jedoch stets die gesamte Mietsache zu verstehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist also eine Teilkündigung grundsätzlich nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen kann diese gerechtfertigt sein, wenn sich beispielsweise der Wohnbedarf des Mieters insbesondere durch den Weggang der vorher in der Wohnung lebenden Kinder oder anderer Mitbewohner deutlich eingeschränkt hat und der vom Vermieter beanspruchte Teil der überlassenen Mieträume so von dem, dem Mieter verbleibenden Teil abgetrennt ist oder abgetrennt werden kann, daß der Mieter dort ohne Einschränkungen weiterhin den räumlichen Mittelpunkt für die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seiner eigenverantwortlichen Betätigung findet. OLG Karlsruhe, 3 RE-Miet 1/97 Quelle: NJW-RR 1997, 711 |