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Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Hat der Vermieter den Kündigungsanspruch "Eigenbedarf" nur vorgetäuscht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Fast 5.000 Mark mußte ein Vermieter zahlen, der seiner Mieterin mit der Begründung gekündigt hatte, er benötige die Wohnung für seinen Sohn. Nach dem Auszug der Mieterin stellte sich heraus, daß der Sohn keineswegs in die Wohnung einziehen wollte. Selbst nach drei Jahren stand die Wohnung noch leer. Die Mieterin klagte auf Schadensersatz. Und das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 BS 281/93) sprach der durch die unberechtigte Kündigung getäuschten Mieterin 4.916,33 Mark Schadensersatz zu.

Neben Umzugs-, Inserats- und Renovierungskosten wurde vor allem die Mehrbelastung durch die neue Wohnung als ersatzfähiger Schaden anerkannt. So mußte die Mieterin in ihrer neuen Wohnung - obwohl sie sich mit einer geringeren Wohnfläche begnügt hatte - eine höhere Miete sowie mehr Nebenkosten zahlen.

Diese Differenz zwischen den Wohnkosten für die alte und die neue Wohnung muß der Vermieter nach der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken bis zu dem Zeitpunkt tragen, zu dem er ordnungsgemäß hätte kündigen können. Dabei kommt es nicht nur auf die Einhaltung der Kündigungsfrist an, es muß viel mehr auch berücksichtigt werden, daß eine Kündigung nur dann möglich ist, wenn der Vermieter sich auf einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund stützen kann, zum Beispiel Eigenbedarf.

Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, daß der Vermieter in absehbarer Zeit hätte ordnungsgemäß kündigen können, mußten die Richter den Schaden schätzen. Danach ist ersatzfähig der Zeitraum von drei Jahren. Für diese Zeit muß der Vermieter für die unterschiedlichen Wohnkosten aufkommen.

Mieter, die feststellen, daß ihre alte Wohnung nach der Eigenbedarfskündigung und nach ihrem Auszug anders genutzt wird, als in der Kündigung angegeben ist, sollten sich über die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage beraten lassen.

Vorgetäuschter Eigenbedarf" kann für den Vermieter aber noch viel teurer werden. Nicht nur Schadensersatzansprüche des Mieters drohen. Nach Urteilen des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 1 Ss 298/88) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (Az.: RReg. 3 St 174/86) macht sich der Vermieter auch strafbar. Es liegt ein Betrug vor.


LG Saarbrücken, 21.01.1994 - Az: 13 BS 281/93

Quelle: Deutscher Mieterbund


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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