Ist es für den Vermieter bereits bei Mietvertragsabschluß absehbar, dass sich in Bälde eine Eigenbedarfssituation ergeben kann, so muss der Mieter darauf hingewiesen werden, gleich ein befristeter Vertrag abgeschlossen werden oder aber eine konkrete Vereinbarung für den Fall des sich abzeichnenden Eigenbedarfs treffen müssen. Unterlässt der Vermieter dies, so kommt die Eigenbedarfskündigung aus diesen Gründen nicht mehr in Frage.
Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, der diese vorliegend bereits nach acht Monaten aussprach, wurde daher mangels Aufklärung für unwirksam erklärt.
Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, der diese vorliegend bereits nach acht Monaten aussprach, wurde daher mangels Aufklärung für unwirksam erklärt.
AG Bremen, 19.08.2008 - Az: 4 C 513/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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