| Eigenbedarfskündigung durch Kommanditgesellschaft? |
| a) Eine Kommanditgesellschaft
(KG) kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für
Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Eigenbedarf im
Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich nicht in
Betracht.
b) Ein berechtigtes Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur dann, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters gerade in dieser Wohnung nach seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist. Dies gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementärin der KG. BGH, 23.5.2007 - Az: VIII ZR 122/06 und VIII ZR 113/06 |