| Verzicht auf Eigenbedarfskündigung erfordert Schriftform |
| Ein Verzicht des Vermieters
auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen,
bedarf - wie der gesamte Mietvertrag - gemäß § 550 Satz
1 BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten
soll.
BGH, 4.4.2007 - Az: VIII ZR 223/06 |