|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |EIGENBEDARF|
Kündigung wegen überwiegend beruflicher Gründe
Will ein Vermieter die Wohnung lediglich zum Teil für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke nutzen (vorliegend: Errichtung eines Architekturbüros), so müssen aufgrund der Nähe zur Eigenbedarfskündigung vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen.

BGH, 5.10.2005 – Az: VIII ZR 127/05