| Kündigung wegen überwiegend beruflicher Gründe |
| Will ein Vermieter die
Wohnung lediglich zum Teil für eigene Wohnzwecke, überwiegend
jedoch für eigene berufliche Zwecke nutzen (vorliegend: Errichtung
eines Architekturbüros), so müssen aufgrund der Nähe zur
Eigenbedarfskündigung vernünftige und nachvollziehbare Gründe
vorliegen.
BGH, 5.10.2005 – Az: VIII ZR 127/05 |