| Wenn Eigenbedarf vorgeschoben wurde... |
| Hat sich ein Mieter einer
Eigenbedarfskündigung gebeugt und ist ausgezogen, so ist der Vermieter
dem ehemaligen Mieter zu Schadenersatz verpflichtet, wenn sich zu einem
späteren Zeitpunkt herausstellt, daß der Eigenbedarf vorgeschoben
war.
Hat der Vermieter eine Zweitwohnung einem Dritten und später dem Mieter selbst zum Kauf angeboten und dem Mieter nach dessen Ablehnung aufgrund von Eigenbedarf gekündigt, so ist von einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung auszugehen. AG München – Az: 433 C 6556/03 |