| Eigenbedarfskündigung darf nicht unzumutbar erschwert werden |
| Der Vermieter hatte im
Kündigungsschreiben die Eigenbedarfskündigung damit begründet,
dass seine 89 Jahre alte Mutter ständiger Pflege bedürfe. Die
gekündigte Wohnung, die im selben Haus wie die Wohnung der Mutter
gelegen ist, benötige er für eine Pflegekraft, die bei Tag und
bei Nacht zur Verfügung stehen müsse. Während des Rechtsstreits
stellte es sich auf Grund eines Gutachtens heraus, dass die Mutter nur
mehrere Stunden tagsüber eine Pflegekraft benötigt, nachts dagegen
nicht. Das Landgericht wies im Berufungsverfahren die Räumungsklage
als unbegründet zurück, weil sich die im Kündigungsschreiben
angeführten Gründe als unrichtig herausgestellt hätten.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vermieters hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht stellte einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fest: an die Begründung der Eigenbedarfskündigung dürften keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Vermieter habe hier seine Kündigung nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage begründet. Wenn sich später der Sachverhalt gerinfügig ändere und und auch dann noch ein zu berücksichtigender Eigenbedarf vorliege, dürfe die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Begründung scheitern. BVerfG Beschl. v. 09.02.2000 - 1 BvR 889/99; Quelle WM 2000, 232 |