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Eigenbedarfskündigung darf nicht unzumutbar erschwert werden
Der Vermieter hatte im Kündigungsschreiben die Eigenbedarfskündigung damit begründet, dass seine 89 Jahre alte Mutter ständiger Pflege bedürfe. Die gekündigte Wohnung, die im selben Haus wie die Wohnung der Mutter gelegen ist, benötige er für eine Pflegekraft, die bei Tag und bei Nacht zur Verfügung stehen müsse. Während des Rechtsstreits stellte es sich auf Grund eines Gutachtens heraus, dass die Mutter nur mehrere Stunden tagsüber eine Pflegekraft benötigt, nachts dagegen nicht. Das Landgericht wies im Berufungsverfahren die Räumungsklage als unbegründet zurück, weil sich die im Kündigungsschreiben angeführten Gründe als unrichtig herausgestellt hätten.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vermieters hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht stellte einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fest: an die Begründung der Eigenbedarfskündigung dürften keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Vermieter habe hier seine Kündigung nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage begründet. Wenn sich später  der Sachverhalt gerinfügig ändere und  und auch dann noch ein zu berücksichtigender Eigenbedarf vorliege, dürfe die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Begründung scheitern.

BVerfG Beschl. v. 09.02.2000 - 1 BvR 889/99; Quelle WM 2000, 232