Zutritt nach Voranmeldung
Nach herrschender Rechtsprechung
berechtigen folgende Gründe den Vermieter zum Zutritt nach Voranmeldung:
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Begutachtung von Mängeln,
die vom Mieter angezeigt wurden, bzw. Überprüfung der zur Mängelbeseitigung
durchgeführten Reparaturarbeiten;
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Regelmäßige Überprüfung
der Mietwohnung zur Feststellung eventueller Mängel bzw. zur
Kontrolle der Durchführung vom Mieter vertraglich übernommener
Schönheitsreparaturen. Insofern wird in der Regel ein Zeitraum von
ca. 2 Jahren als angemessen betrachtet;
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Begründeter Verdacht auf
vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn
dem Vermieter zu Gehör kommt, der Mieter unterhalte in der Wohnung
einen Gewerbebetrieb;
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Neuvermessung der Wohnung oder
Vorbereitung bzw. Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen;
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Wohnungsbesichtigung durch Mietinteressenten
nach Kündigung bzw. durch Kaufinteressenten, falls das Mietobjekt
verkauft werden soll.