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Wann muss Zutritt zur Mietwohnung gewährt werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Vermieter hat in bestimmten Situationen seinerseits das Recht, die Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen. Von diesem Recht muss er aber in einer den Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Auf die berechtigten Interessen des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Das Besichtigungsrecht des Vermieters steht diesem grundsätzlich nur nach Anmeldung sowie nur an Wochentagen und während angemessener Zeiten zu. In der Regel wird dies zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr der Fall sein.

Zutritt nach Voranmeldung

Nach herrschender Rechtsprechung berechtigen folgende Gründe den Vermieter zum Zutritt nach Voranmeldung:
  • Begutachtung von Mängeln, die vom Mieter angezeigt wurden, bzw. Überprüfung der zur Mängelbeseitigung durchgeführten Reparaturarbeiten;
  • Regelmäßige Überprüfung der Mietwohnung zur Feststellung eventueller Mängel bzw. zur Kontrolle der Durchführung vom Mieter vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen. Insofern wird in der Regel ein Zeitraum von ca. 2 Jahren als angemessen betrachtet;
  • Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Vermieter zu Gehör kommt, der Mieter unterhalte in der Wohnung einen Gewerbebetrieb;
  • Neuvermessung der Wohnung oder Vorbereitung bzw. Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen;
  • Wohnungsbesichtigung durch Mietinteressenten nach Kündigung bzw. durch Kaufinteressenten, falls das Mietobjekt verkauft werden soll.

Gefahr im Verzug


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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Das Besichtigungsrecht besteht grundsätzlich nur nach vorheriger Ankündigung an Wochentagen in einem angemessenen Zeitfenster, meist zwischen 10 und 13 Uhr bzw. 15 und 18 Uhr. Zulässige Gründe sind etwa Mängelprüfungen, Schönheitsreparaturen, Modernisierungen oder Besichtigungen durch Miet- bzw. Kaufinteressenten.
Nur bei Gefahr im Verzug, beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch oder einem Brand, darf der Vermieter die Wohnung ohne vorherige Ankündigung betreten, um das Eigentum zu schützen.
Bei längerer Abwesenheit ist der Mieter verpflichtet, eine Vertrauensperson zu benennen, bei der ein Zweitschlüssel hinterlegt ist, um in dringenden Fällen Zutritt zu ermöglichen. Andernfalls droht bei entstehenden Schäden eine mögliche Haftung.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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