Der Vermieter hat in bestimmten
Situationen seinerseits das Recht, die Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen.
Von diesem Recht muss er aber in einer den Mieter schonenden Weise Gebrauch
machen. Auf die berechtigten Interessen des Mieters ist Rücksicht
zu nehmen. Das Besichtigungsrecht des Vermieters steht diesem grundsätzlich
nur nach Anmeldung sowie nur an Wochentagen und während angemessener
Zeiten zu. In der Regel wird dies zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr
der Fall sein.