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Verkauf oder Weitervermietung - Verhalten bei Besichtigungen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Soll das Mietobjekt verkauft werden und erscheinen daraufhin beim Mieter Interessenten, so ist der Mieter berechtigt darauf hinweisen, dass er in der Wohnung bleiben möchte. Er kann darüber hinaus in sachlicher Form auf bestehende Mängel hinweisen. Eine Treuepflicht dem Vermieter gegenüber besteht insofern nicht.

Ist mit einer Häufung von Besichtigungsterminen zu rechnen, sollten Mieter und Vermieter bestimmte Zeiten vereinbaren, ausreichend sind insofern zwei bis drei Stunden pro Woche an einem bestimmten Tag, zu denen Interessenten Gelegenheit zur Besichtigungen erhalten sollen. Der Vermieter muss dem Mieter dann in der Regel die Zahl der Besucher 2 bis 3 Tage vor dem Besichtigungstermin ankündigen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, Mieter sind berechtigt, Interessenten in sachlicher Form auf bestehende Mängel der Wohnung hinzuweisen. Eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Vermieter, dies zu unterlassen, besteht nicht.
Ja, Mieter sind berechtigt, Interessenten gegenüber zu äußern, dass sie nicht ausziehen möchten und den Mietvertrag fortsetzen wollen.
Bei einer Häufung von Terminen sollten sich Mieter und Vermieter auf feste Zeitfenster einigen. In der Regel sind zwei bis drei Stunden pro Woche an einem bestimmten Tag ausreichend.
Der Vermieter muss dem Mieter die Anzahl der Besucher in der Regel zwei bis drei Tage vor dem geplanten Besichtigungstermin ankündigen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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