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Terminabsprache
Der Mieter ist nicht ohne weiteres verpflichtet, einen vom Vermieter vorgeschlagenen Besuchstermin zu akzeptieren. Insofern gilt der Grundsatz von "Treu und Glauben". Der Mieter ist demnach nicht berechtigt, den Besuch des Vermieters grundlos zu vereiteln. Ist ihm der vorgeschlagene Besuchstermin allerdings ungelegen, kann von ihm verlangt werden, dem Vermieter auf dessen grundsätzlich berechtigtes Besuchsanliegen hin einige Terminvorschläge zu unterbreiten. Letztlich sind hier beide Vertragsparteien zur Kooperation verpflichtet.