Terminabsprache
Der Mieter ist nicht
ohne weiteres verpflichtet, einen vom Vermieter vorgeschlagenen Besuchstermin
zu akzeptieren. Insofern gilt der Grundsatz von "Treu und Glauben". Der
Mieter ist demnach nicht berechtigt, den Besuch des Vermieters grundlos
zu vereiteln. Ist ihm der vorgeschlagene Besuchstermin allerdings ungelegen,
kann von ihm verlangt werden, dem Vermieter auf dessen grundsätzlich
berechtigtes Besuchsanliegen hin einige Terminvorschläge zu unterbreiten.
Letztlich sind hier beide Vertragsparteien zur Kooperation verpflichtet.