Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, einen bevorstehenden Besuch rechtzeitig beim Mieter anzumelden. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich eine schriftliche Voranmeldung. Eine Anmeldung wird in der Regel als rechtzeitig angesehen, wenn sie dem Mieter mindestens ein bis zwei Tage, bei Berufstätigkeit des Mieters drei bis vier Tage vor dem angekündigten Besuch zugeht.
Die Besuchsankündigung muss vom Vermieter oder einem Bevollmächtigten (z.B. der Hausverwalter) stammen. Kündigen sich demnach z.B. Handwerker oder Kaufinteressenten selbst an, ohne hierzu erkennbar vom Vermieter beauftragt zu sein, ist der Mieter nicht verpflichtet, diesen Personen Zutritt zu gewähren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in den Fällen der jährlich durchzuführenden Ablesungen, etwa für Heizkosten und Kaltwasserverbrauch, für Schornstein- und Abgasüberprüfungen.
Hier genügt ein deutlich sichtbarer Aushang durch die jeweiligen Firmen bzw. den Schornsteinfegermeister.
Die Besuchsankündigung muss vom Vermieter oder einem Bevollmächtigten (z.B. der Hausverwalter) stammen. Kündigen sich demnach z.B. Handwerker oder Kaufinteressenten selbst an, ohne hierzu erkennbar vom Vermieter beauftragt zu sein, ist der Mieter nicht verpflichtet, diesen Personen Zutritt zu gewähren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in den Fällen der jährlich durchzuführenden Ablesungen, etwa für Heizkosten und Kaltwasserverbrauch, für Schornstein- und Abgasüberprüfungen.
Hier genügt ein deutlich sichtbarer Aushang durch die jeweiligen Firmen bzw. den Schornsteinfegermeister.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Eine Anmeldung gilt als rechtzeitig, wenn sie dem Mieter bei üblichen Besuchen ein bis zwei Tage vorher zugeht. Bei berufstätigen Mietern sollte die Ankündigung drei bis vier Tage vor dem Termin erfolgen.
Gesetzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, aus Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch für Vermieter eine schriftliche Voranmeldung.
Nein. Die Ankündigung muss vom Vermieter oder einem Bevollmächtigten (z. B. der Hausverwaltung) stammen. Ohne erkennbare Beauftragung ist der Mieter nicht verpflichtet, unangemeldeten Personen Zutritt zu gewähren.
Ja, bei jährlich stattfindenden Ableseterminen (z. B. Heizung, Wasser) oder Schornsteinüberprüfungen genügt ein deutlich sichtbarer Aushang durch die beauftragten Firmen oder den Schornsteinfegermeister.
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