Berechnet wird die Wohnfläche, indem die Abstände zwischen den Wänden gemessen werden, wobei
- Scheuerleisten,
- Wandbekleidungen,
- Heizkörper sowie
- Öfen
unbeachtet bleiben.
Abgezogen werden
- Pfeiler im Raum sowie
- Schornsteine und andere
Mauervorsprünge, die mehr als 0,1 Quadratmeter Grundfläche haben.
Andererseits werden hinzugerechnet
- Fenster- und Wandnischen,
die mehr als 0,13 m tief sind
sowie
- Erker und Wandschränke,
die mehr als 0,5 Quadratmeter Grundfläche haben.
Nach § 43 II. BV werden die Grundflächen der Türnischen nicht in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen.
Nur zur Hälfte berechnet werden in der Regel
- Räume oder Raumteile,
die eine Höhe zwischen ein und zwei Meter haben,
- Balkone,
- Loggien,
- Dachgärten sowie
- Wintergärten, sofern
diese nicht voll beheizbar sind.
Balkone, Loggien etc., die aufgrund von Straßenlärm, Abgasen u. ä. überhaupt nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, dürfen je nach Gebrauchswert überhaupt nicht oder nur teilweise berechnet werden.