Oftmals haben Mieter bereits für geraume Zeit eine eigene Lösung zum Fernsehempfang genutzt (z.B. IP-TV, eigene Satellitenschüssel, Antenne etc.) und werden dann mit der Installation eines rückkanalfähigen Breitbandkabels konfrontiert. Bei der Installation eines rückkanalfähigen Breitbandkabels handelt es sich nach herrschender Meinung gegenüber dem bisherigen technischen Standard eine Verbesserung der Mietsache.
Somit handelt es sich um eine Modernisierung, die gem. § 554 BGB zu dulden ist. Doch wie sieht es aus, wenn der Vermieter dann die auf die Wohnungen entfallende monatliche Anschlussgebühr als Betriebskosten umlegen will und der Mieter eigentlich lieber seine eigene Schüssel für den Fernsehempfang nutzen will?
Ob der Vermieter neben der Miete auch Betriebskosten verlangen kann, richtet sich nach dem Inhalt des Mietvertrags. Gem. § 556 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Dies kann dadurch geschehen, dass entweder einzelne Betriebskostenarten im Vertrag aufgeführt werden oder dass der Vertrag generell auf die in § 2 Betriebskosten V. aufgeführte Betriebskostenliste verweist. § 2 Betriebskosten V. erklärt die Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage ausdrücklich für umlegungsfähig.
Vermieter dürfen ab Juli 2024 bzw. bei Anlagen, die ab dem 1.12.2021 errichtet wurden, nicht mehr wie bisher die Kosten für TV-Kabelverträge auf die Mieter umlegen.
Umgelegt werden können dann nur noch die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie bei Glasfaseranschluss das Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
Somit handelt es sich um eine Modernisierung, die gem. § 554 BGB zu dulden ist. Doch wie sieht es aus, wenn der Vermieter dann die auf die Wohnungen entfallende monatliche Anschlussgebühr als Betriebskosten umlegen will und der Mieter eigentlich lieber seine eigene Schüssel für den Fernsehempfang nutzen will?
Ob der Vermieter neben der Miete auch Betriebskosten verlangen kann, richtet sich nach dem Inhalt des Mietvertrags. Gem. § 556 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Dies kann dadurch geschehen, dass entweder einzelne Betriebskostenarten im Vertrag aufgeführt werden oder dass der Vertrag generell auf die in § 2 Betriebskosten V. aufgeführte Betriebskostenliste verweist. § 2 Betriebskosten V. erklärt die Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage ausdrücklich für umlegungsfähig.
Vermieter dürfen ab Juli 2024 bzw. bei Anlagen, die ab dem 1.12.2021 errichtet wurden, nicht mehr wie bisher die Kosten für TV-Kabelverträge auf die Mieter umlegen.
Umgelegt werden können dann nur noch die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie bei Glasfaseranschluss das Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, seit Juli 2024 beziehungsweise bei Anlagen, die nach dem 1.12.2021 errichtet wurden, sind die Kosten für TV-Kabelverträge nicht mehr pauschal umlegbar. Abrechenbar bleiben lediglich Betriebsstrom, Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie das Bereitstellungsentgelt bei Glasfaseranschlüssen gemäß Telekommunikationsgesetz.
Nach herrschender Meinung besteht die Zahlungspflicht auch bei Nichtnutzung, sofern eine rechtmäßige Modernisierung vorliegt. Wer kein Kabelfernsehen nutzen möchte, kann die Wohnung auf eigene Kosten mit einem Sperrfilter ausrüsten lassen, um die Kosten für kostenpflichtige Kabelangebote zu vermeiden.
Die Nutzung einer Satellitenschüssel kann dem Mieter nur untersagt werden, wenn berechtigte Interessen des Vermieters beeinträchtigt sind. Eine nicht sichtbare Anlage auf dem Balkon ohne Gebäudeeingriff ist in der Regel zulässig.
Ja, wird durch eine Modernisierung der Vertragsgegenstand technisch verändert und entstehen dadurch neue Folgekosten, ist der Vermieter nach Auffassung von Schmidt Futterer, MietR, Kommentar, berechtigt, diese neuen Kosten umzulegen.
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