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Verbot einer Untervermietung
Besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs.1 BGB, ist der Anspruch auf (Teil)- Untervermietung einklagbar. Der Anspruch ist jedoch nicht auf eine generelle Erlaubnis, sondern auf einen bestimmten Untermieter gerichtet.
Nach § 540 Abs. 1 hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht (außerordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist), wenn der Vermieter seine erforderliche Erlaubnis zur (teilweisen) Untervermietung ohne triftigen Grund verweigert. Ein Recht auf vollständige Untervermietung hat der Mieter nicht.

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