Mieter müssen sich
zunächst eine Erlaubnis zur Untervermietung einholen (§ 540 BGB),
die der Vermieter jedoch i.a. nicht verweigern kann, da der Vermieter ein
berechtigtes Interesse i.S.d. §
553 Abs. 1 BGB vorweisen kann. Die Erlaubnis zur Untervermietung muß
grundsätzlich schriftlich beantragt werden, wobei der Name des vorgesehenen
Untermieters dem Vermieter zu nennen ist. Erteilt der Vermieter nur für
einen bestimmten Untermieter die Erlaubnis, so bedarf auch jede weitere
Untervermietung der Erlaubnis. Lediglich bei einer generellen Erlaubnis
des Vermieters muß ihm nur der Name des jeweiligen Untervermieters
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