”Berechtigtes Interesse”
an Untervermietung
Nach §
540 BGB braucht der Hauptmieter die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung
der Wohnung. Die Erlaubnis zur Untervermietung muß grundsätzlich
schriftlich beantragt werden, wobei der Name des vorgesehenen Untermieters
dem Vermieter zu nennen ist. Erteilt der Vermieter nur für einen bestimmten
Untermieter die Erlaubnis, so bedarf auch jede weitere Untervermietung
der Erlaubnis. Lediglich bei einer generellen Erlaubnis des Vermieters
muß ihm nur der Name des jeweiligen Untervermieters genannt werden.
Die Untervermietung kann
der Vermieter aus wichtigem Grunde verweigern. Hat jedoch der Mieter ein
„berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung, muß der Vermieter
der Untervermietung zustimmen.
Wichtig ist jedoch, daß
kein berechtigtes Interesse im Sinne des §
553 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluß
eine Untervermietung geplant hat bzw. wenn der Mieter unmittelbar nach
Vertragsschluß plötzlich zu der Erkenntnis gelangt, daß
eine Untervermietung der Entfaltung seiner Persönlichkeit diene.