Kündigungsfristen und
Kündigungsschutz
Auch bei Untervermietung
gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen des §
573c BGB. Nach §
573c BGB ist die Kündigung durch den Hauptmieter spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten
Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Hauptmieter
gegenüber dem Untermieter verlängert sich nach fünf und
acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Auch muss der Hauptmieter
ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung im Sinne des §
573 BGB nachweisen. Ein Widerspruch des Untermieters gegen die Kündigung
aufgrund der Sozialklausel
des §
574 BGB bleibt möglich.