Vorkaufsrecht
Wird nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet und soll die Eigentumswohnung
an einen Dritten
veräußert werden,
so hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Der Eigentümer oder der Kaufinteressent
hat den Mieter über sein
Vorkaufsrecht und den Inhalt
des Kaufvertrages zu unterrichten. Das Vorkaufsrecht des Mieters ist jedoch
ausgeschlossen,
wenn der Vermieter die Wohnung
an eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder an einen Familienangehörigen
verkauft (§
570 b BGB).
Das Vorkaufsrecht gilt für
freifinanzierten Wohnraum für alle Verkaufsfälle, die nach dem
31. August 1993 protokolliert
werden. Bei der Umwandlung
von Sozialwohnungen haben Sie als Mieter weiterhin ein gesetzliches Vorkaufsrecht,
auf das Sie das Wohnungsamt hinweisen muß: Wenn der Hauseigentümer
einen Käufer für Ihre Wohnung gefunden hat, so muß er Ihnen
den abgeschlossenen Kaufvertrag vorlegen, und Sie haben dann sechs Monate
Zeit, um zu überlegen, ob Sie zu denselben Bedingungen kaufen wollen
(§ 2 b Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz). Zeit genug also, um sich gründlich
beraten zu lassen.
Machen Sie nicht den Fehler,
vor Ablauf dieser Frist auf Ihr Vorkaufsrecht zu verzichten. Denn dann
könnte der Käufer schon
eher ins Grundbuch eingetragen
werden, und entsprechend würde Ihre Schonfrist bei Eigenbedarfskündigung
früher ablaufen.
Quelle: Berliner Mietergemeinschaft
e.V.