Mietwohnungen im Sozialen
Wohnungsbau dürfen nur dann in Eigentum umgewandelt werden, wenn die
Bewilligungsbehörde
ihre ausdrückliche
Zustimmung gibt. Ansonsten aber braucht ein Hausbesitzer, der seine Mietwohnungen
umwandeln will, keine generelle Genehmigung; er muß jedoch zuerst
einmal das einheitliche Eigentum aufteilen. Dazu sind gesetzlich folgende
Schritte vorgeschrieben:
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Der Hauseigentümer muß
dem Grundbuchamt einen Aufteilungsplan vorlegen, in dem die vorgesehenen
Eigentumswohnungen sowie die Gemeinschaftsräume und -einrichtungen
genau festgelegt sind.
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Der Eigentümer muß
der Bauaufsichtsbehörde nachweisen, daß die Wohnungen in sich
abgeschlossen sind. Sie erteilt dann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
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Schließlich wird für
jede Eigentumswohnung beim Grundbuchamt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.
Auf die Mieter hat diese
Aufteilung des Hauses zuerst einmal keine direkten Auswirkungen. Sie erfahren
oft auch gar nichts
davon: Lediglich die Mieter
von Sozialwohnungen müssen laut § 2 a des Wohnungsbindungsgesetzes
von einer erfolgten
Umwandlung informiert werden.
Rechtzeitige Information
ist wichtig, um rechtzeitig vorsorgen zu können - im Verdachtsfall,
z. B. nach Verkauf Ihres Hauses,
sollten Sie deshalb von
der Baubehörde Auskunft verlangen, ob eine Umwandlung beantragt bzw.
schon erfolgt ist.