Miethöhe und Mängel
Bei der zulässigen
Miethöhe wie auch bei Mieterhöhungen wird kein Unterschied zwischen
vermieteten Eigentumswohnungen
und normalen Mietwohnungen
gemacht. Entscheidend ist allein, um welche Wohnungsbauart es sich handelt:
Es gibt z. B. auch Eigentumswohnungen im Sozialen Wohnungsbau, und für
diese darf bei Vermietung kein Pfennig mehr Miete verlangt werden als für
”normale” Sozialwohnungen. Gerade bei Eigentumswohnungen aber werden häufig
Mieten bzw. Mieterhöhungen gefordert, die nicht zulässig sind.
Auch bei den Betriebskosten
haben Sie die gleichen Rechte wie jeder andere Mieter: Der Vermieter muß
Ihnen eine
ordentliche Abrechnung vorlegen,
er darf nicht einfach die Rechnung, die er von der Eigentümergemeinschaft
bekommt, an Sie weitergeben.
Auch wenn Sie ”nur Mieter”
sind, sind Sie anderen Hausbewohnern, die Eigentümer ihrer Wohnung
sind, im Prinzip
gleichgestellt, z. B. bei
Mängeln im Haus und in Ihrer Wohnung, aber auch beim Verhalten im
Haus und bei der Nutzung der
Gemeinschaftseinrichtungen.
Ihr Vermieter muß Ihre Interessen gegenüber den anderen Eigentümern
vertreten - notfalls auch
vor Gericht. Keinesfalls
kann er eine Mängelbeseitigung ablehnen mit dem Argument, daß
erst die Eigentümergemeinschaft
darüber beschließen
müsse (Kammergericht Berlin - 8 RE - Miet 2643/90).
Quelle: Berliner Mietergemeinschaft
e.V.