Eigenbedarfskündigung
und Kündigungssperrfrist
Sie haben als Mieter einer
Eigentumswohnung vollen gesetzlichen Kündigungsschutz, auch dann,
wenn der Eigentümer
Eigenbedarf anmeldet. Da
dies bei Eigentumswohnungen besonders häufig vorkommt und der Eigenbedarf
hier relativ leicht zu begründen ist, wurde in Berlin folgende zusätzliche
Kündigungssperrfrist eingeführt: Wenn Ihre bisherige Mietwohnung
umgewandelt und schließlich
verkauft wird, so darf der Erwerber frühestens zehn Jahre nach Eintragung
seiner Eigentümerschaft im Grundbuch Ihnen wegen Eigenbedarf kündigen.
(Senatsverordnung vom 11. Mai 1993 - GVBl. S. 216 - aufgrund des
Satzes 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter
Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 - BGBl. I S. 487 -).
Diese Sperrfrist gilt jedoch
leider nur nach dem ersten Verkauf nach Umwandlung einer Miet- in eine
Eigentumswohnung. Die
Zehnjahresfrist des erweiterten
Kündigungsschutzes wird also immer ab dem Zeitpunkt der Veräußerung
der umgewandelten
Wohnung in Lauf gesetzt.
Die gegen den ersten Erwerber in Lauf gesetzte Frist wird den späteren
Erwerbern angerechnet.
Wird Ihre Berliner Wohnung
z. B. drei Jahre nach Umwandlung und erstem Verkauf nochmals verkauft,
so gilt für den neuen,
zweiten Eigentümer
nur noch eine Rest-Kündigungssperrfrist von sieben Jahren.
Bei umgewandelten Sozialwohnungen
ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf völlig ausgeschlossen, solange
die Sozialbindung gilt. Werden die öffentlichen Fördergelder
jedoch vorzeitig zurückgezahlt, so darf Eigenbedarf erst zehn Jahre
danach angemeldet werden. Statt dieser verlängerten Sperrfrist gilt
allerdings nur die normale, zehnjährige, wenn der Bau Ihrer Wohnung
lediglich mit maximal 3000 DM gefördert wurde oder wenn Ihr Einkommen
inzwischen um mehr als 25 Prozent über der für Sozialwohnungen
gültigen Grenze liegt.
Zusätzlich zur zehnjährigen
Sperrfrist in Berlin muß Ihr Vermieter noch die ordentliche Kündigungsfrist
einhalten, wodurch sich Ihr Mietverhältnis nochmals um drei bis zwölf
Monate verlängert: Sind Sie z.B. schon über fünf Jahre in
Ihrer Wohnung, so stehen Ihnen sechs Monate Kündigungsfrist zu; Sie
müssen also frühestens zehneinhalb Jahre nach Umwandlung ausziehen.
Hinzu kommt dann noch die
vom Gericht zugebilligte Räumungsfrist, die auf Antrag verlängert
werden und bis zu einem Jahr
betragen kann.
All das beseitigt jedoch
nicht die grundsätzliche Unsicherheit des Mieters einer Eigentumswohnung:
Sie müssen ständig damit rechnen, daß Ihre Wohnung weiterverkauft
wird, und jeder neue Käufer bringt für Sie die Gefahr einer Eigenbedarfskündigung
- ohne erneute Schonfrist. Alles, was Ihnen bleibt, ist: Widerspruch einlegen
und Ihre Wohnung zäh verteidigen, notfalls durch alle Instanzen.
Quelle: Berliner Mietergemeinschaft
e.V.