Nach der Veröffentlichung der DIN 1946-6 (Lüftung von Wohnungen) muss sowohl bei Neubauten als auch umfangreichen Sanierungen ein genormtes Lüftungskonzept erstellt werden, um sicherzustellen, dass (auch) bei geschlossenen Fenstern ein bestimmter Luftwechsel erzielt wird. Denn moderne und energieeffiziente Häuser sind möglichst luftdicht - der sonst stattfindende Luftzufuhr über Undichtigkeiten in der Gebäudehülle entfällt hier größtenteils. Dies führt dazu, dass der Luftwechsel stark reduziert ist - und zu geringer Luftaustausch führt zu (gesundheitsgefährlicher) Schimmelbildung.
Betroffen von dieser Norm sind
Doch all dies birgt für Vermieter und Mieter auch rechtliche Probleme. Denn wenn aus dem erstellten Lüftungskonzept hervorgeht, dass die natürliche Luftzufuhr nicht ausreichend um die Lüftung zum Feuchteschutz zu garantieren, müssen zusätzliche lüftungstechnische Maßnahmen (LtM) vorgesehen werden - z.B. ein künstlicher Spalt zwischen Fenster und Fensterrahmen.
Es stellt sich also die Frage, ob teure Modernisierungen der Fenster von Mietern und die entsprechende Mieterhöhung mit dem Argument verhindert werden können, dass die Wohnung nun so dicht ist, dass der gem. der DIN-1946-6 erforderliche Luftwechsel nicht gewährleistet wird und nun für zusätzlichen Luftwechsel zu sorgen ist, der den Effekt der Fenstermodernisierung größtenteils aufheben würde. Oder kann der Mieter gar eine Mietminderung durchsetzen, wenn die lüftungstechnischen Maßnahmen fehlen? Kommt es zu Schimmelbildung aufgrund einer solchen Modernisierung, kann sogar eine Schadensersatzpflicht des Vermieters in Betracht gezogen werden.
Betroffen von dieser Norm sind
- Neubauten von Wohngebäuden
- Sanierungen von Ein- und Mehrfamilienhäusern, bei denen mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht werden
- Einfamilienhäuser, bei denen mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet werden.
Lüftung zum Feuchteschutz
Hierbei handelt es sich um die Grundlüftung zur Vermeidung von Feuchteschäden in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes. Diese Stufe muss ständig und ohne Beteiligung der Nutzer sichergestellt sein.Reduzierte Lüftung
Dies ist die zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards unter Berücksichtigung durchschnittlicher Schadstoffbelastungen bei zeitweiliger Abwesenheit der Nutzer. Diese Stufe muss weitestgehend nutzerunabhängig sicher gestellt sein.Nennlüftung
Dies ist die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Normalnutzung der Wohnung. Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.Intensivlüftung
Dient dem Abbau von Lastspitzen (z. B. durch Kochen, Waschen). Auch hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung / Abzügen herangezogen werden.Doch all dies birgt für Vermieter und Mieter auch rechtliche Probleme. Denn wenn aus dem erstellten Lüftungskonzept hervorgeht, dass die natürliche Luftzufuhr nicht ausreichend um die Lüftung zum Feuchteschutz zu garantieren, müssen zusätzliche lüftungstechnische Maßnahmen (LtM) vorgesehen werden - z.B. ein künstlicher Spalt zwischen Fenster und Fensterrahmen.
Es stellt sich also die Frage, ob teure Modernisierungen der Fenster von Mietern und die entsprechende Mieterhöhung mit dem Argument verhindert werden können, dass die Wohnung nun so dicht ist, dass der gem. der DIN-1946-6 erforderliche Luftwechsel nicht gewährleistet wird und nun für zusätzlichen Luftwechsel zu sorgen ist, der den Effekt der Fenstermodernisierung größtenteils aufheben würde. Oder kann der Mieter gar eine Mietminderung durchsetzen, wenn die lüftungstechnischen Maßnahmen fehlen? Kommt es zu Schimmelbildung aufgrund einer solchen Modernisierung, kann sogar eine Schadensersatzpflicht des Vermieters in Betracht gezogen werden.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Die Norm gilt für Neubauten sowie für Sanierungen von Wohngebäuden, bei denen mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht oder mehr als ein Drittel der Dachfläche abgedichtet wird.
Es werden vier Stufen unterschieden: 1. Feuchteschutz (nutzerunabhängig), 2. Reduzierte Lüftung (nutzerunabhängig für hygienischen Mindeststandard), 3. Nennlüftung (Normalnutzung) und 4. Intensivlüftung (Abbau von Lastspitzen).
Die DIN 1946-6 ist kein Gesetz, sondern eine Empfehlung. Da DIN-Normen jedoch häufig als Maßstab für allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten, entfaltet sie eine mittelbare Wirkung bei der Auslegung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache.
Wenn die für Feuchteschutz und reduzierte Lüftung notwendigen Luftwechsel nicht nutzerunabhängig erreicht werden, kann Schimmel als bauseitiger Mangel gewertet werden. Der Vermieter muss dann nachweisen, dass für einen ständigen Luftaustausch gemäß Norm gesorgt wurde.
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