Vertraglicher Schutz
Obschon das Kind
eines Mieters in der Regel nicht Vertragspartner des Mietvertrages ist,
wird es im Hinblick auf an seinen Rechtsgütern eintretenden Schäden
(an der Gesundheit am Eigentum) wie ein solcher behandelt. Die Rechtsprechung
spricht in derlei Fällen davon, dass der Mietvertrag zwischen den
Eltern und dem Vermieter sog. Schutzwirkung zugunsten Dritter, d.h. des
Kindes, entfaltet. Verletzt beispielweise der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht,
indem er das Treppenhaus nicht in Ordnung hält und verletzt sich das
Kind eines Mieters sodann bei einem Sturz auf der Treppe, so hat es einen
eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter. Dieser Anspruch gründet
sich auf das Rechtsinstitut der "Pflichtverletzung" (§ 280 BGB) und
verjährt in drei Jahren. Der Vermieter kann sich dem Anspruch nicht
- wie bei gesetzlichen Ansprüchen - dadurch entziehen, dass er behauptet,
das beauftragte Unternehmen (z.B. Schreiner) habe unsachgemäß
gearbeitet.