Störungen durch
Kinderlärm haben die Mitmieter in der Regel hinzunehmen, sei es, dass
der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder dass er im Hof bzw. Garten
entsteht (LG Lübeck WM 89, 627; LG München I WM 87, 121; AG Kiel
WM 89, 570, AG Dortmund DWW 90, 55). Insbesondere ist das Weinen und Schreien
von Kleinkindern hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach WM 83, 236; AG Aachen
ZMR 65, 75), es sei denn, Ursache des Lärms ist eine nicht akzeptable
„Erziehungs“-Maßnahme der Eltern.
Kinderlärm:
Umfassende Darstellung
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