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Kinderlärm
Störungen durch Kinderlärm haben die Mitmieter in der Regel hinzunehmen, sei es, dass der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder dass er im Hof bzw. Garten entsteht (LG Lübeck WM 89, 627; LG München I WM 87, 121; AG Kiel WM 89, 570, AG Dortmund DWW 90, 55). Insbesondere ist das Weinen und Schreien von Kleinkindern hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach WM 83, 236; AG Aachen ZMR 65, 75), es sei denn, Ursache des Lärms ist eine nicht akzeptable „Erziehungs“-Maßnahme der Eltern.

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