Es ist ein beliebter Irrglaube - sowohl bei Mietern als auch Vermietern -, dass mit dem Verkauf ein Kündigungsrecht des neuen Eigentümers einhergeht. Dies ist nicht der Fall - es gibt für den Käufer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung kein Sonderrecht zur Kündigung (oder zur Mieterhöhung).
Es kann zwar zu einer Verkürzung der Kündigungsfristen kommen, wenn der Verkauf im Rahmen einer Zwangsversteigerung stattgefunden hat, so dass nur noch die dreimonatige Kündigungsfrist besteht, der neue Eigentümer ist jedoch weiterhin an die gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden; der Mieter kann natürlich auch wie in anderen Fällen auch Widerspruch gegen eine solche Kündigung einlegen.
Es kann zwar zu einer Verkürzung der Kündigungsfristen kommen, wenn der Verkauf im Rahmen einer Zwangsversteigerung stattgefunden hat, so dass nur noch die dreimonatige Kündigungsfrist besteht, der neue Eigentümer ist jedoch weiterhin an die gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden; der Mieter kann natürlich auch wie in anderen Fällen auch Widerspruch gegen eine solche Kündigung einlegen.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, ein Verkauf der Immobilie oder Eigentumswohnung begründet kein Sonderrecht zur Kündigung für den neuen Eigentümer. Auch eine automatisierte Mieterhöhung ist damit nicht verbunden.
Der neue Eigentümer ist weiterhin an die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden. Das Mietverhältnis wird unter den bestehenden Bedingungen fortgeführt.
Im Falle einer Zwangsversteigerung kann es zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate kommen. Dennoch bleibt der neue Eigentümer an die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung gebunden, und dem Mieter steht das Recht auf Widerspruch zu.
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