Der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung hat kein Sonderrecht auf Mieterhöhung oder zur Kündigung !
Zwar verkürzen sich nach einer Zwangsversteigerung alle Kündigungsfristen auf die normale gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten; jedoch bleibt der Erwerber an die gesetzlichen Kündigungsgründe gebunden. Ebenfalls bleiben Ihnen alle Möglichkeiten des Widerspruchs.