AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter google+ facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

Rechte des Mieters bei Eigentumswechsel

Es gilt "Kauf bricht nicht Miete" - ein Mietverhältnis zwischen Mieter und Alteigentümer wird mit dem Neueigentümer in genau der Form, wie es zwischen Alteigentümer und Mieter bestand, weitergeführt.

Jedoch haben weder Mieter noch Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Weder fristlose noch ordentliche Kündigungen sind wegen Eigentümerwechsel möglich. Wobei der Mieter das Mietverhältnis natürlich jederzeit mit regulären Frist beenden kann.
Es gibt jedoch eine spezielle Regelung: Die eigentlich gesetzlich vorgesehene Mithaftung des Altvermieters erlischt, wenn nicht der Mieter, nachdem er vom Altvermieter über den Eigentumswechsel informiert wurde, zum ersten möglichen Kündigungstermin kündigt. Hierdurch wird aber kein spezielles Kündigungsrecht begründet. Vielmehr ist durch Einsichtnahme in den Vertrag bzw. das Gesetz zu bestimmen, welches der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt ist. Wird zu diesem Zeitpunkt gekündigt, haftet der Altvermieter nicht mehr neben dem neuen Vermieter.

Ebenfalls erwähnenswert ist das mit der Veräußerung von Mietwohnungen einhergehende eventuelle Vorkaufsrecht des Mieters:

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist bzw. begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Der Mieter darf die Wohnung zu den Konditionen erwerben, die zwischen Eigentümer und einem anderen Käufer vereinbart wurden. Der Kaufvertrag zwischen Mieter und Eigentümer kommt auch dann zustande, wenn bereits ein Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen wurde. Der Mieter kann dann sein Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer ausüben und in den Vertrag einsteigen.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von WDR - polis und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Mietrecht  | Nach Oben