Weniger bekannt sind hingegen andere Rechte des Mieters bei Veräußerung des Mietobjektes durch den Vermieter.
Eines jedenfall besteht nicht: ein Sonderkündigungsrecht des Mieters (ebensowenig - im übrigen - wie ein solches des Vermieters). Kündigungen, gar noch fristlose, aufgrund des Eigentumswechsels sind daher nicht möglich. Im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel kennt das Gesetz nur folgende spezielle Kündigungsregelung: Die - eigentlich vom Gesetz vorgesehene - Mithaftung des Altvermieters erlischt, wenn nicht der Mieter, nachdem er vom Altvermieter über den Eigentumswechsel informiert wurde, zum ersten möglichen Kündigungstermin kündigt. Hierdurch wird aber kein spezielles Kündigungsrecht begründet. Vielmehr ist durch Einsichtnahme in den Vertrag bzw. das Gesetz zu bestimmen, welches der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt ist. Wird zu diesem Zeitpunkt gekündigt, haftet der Altvermieter nicht mehr neben dem neuen Vermieter.
Interessant im Zusammenhang mit der Veräußerung von Mietwohnungen ist hingegen das eventuelle Vorkaufsrecht des Mieters. Werden vermietete Wohnräume, an denen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist bzw. begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Das bedeutet folgendes: Werden etwa in einem größeren Mietshaus, dessen Eigentümer eine Wohnungsgesellschaft ist, Sondereigentumsrechte an den einzelnen Wohnungen begründet, um diese sodann verkaufen zu können, so hat der Mieter in jedem Fall das Recht, die Wohnung zu erwerben. Vorkaufsrecht bedeutet, daß ein Kaufvertrag zwischen Mieter und Eigentümer auch dann zustande kommt, wenn der Eigentümer bereits einen Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen hat. Der Mieter muß dann sein "Vorkaufsrecht ausüben". Das geschieht durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer.