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Rechte des Mieters bei EigentumswechselEs gilt "Kauf bricht nicht
Miete" - ein Mietverhältnis zwischen Mieter und Alteigentümer
wird mit dem Neueigentümer in genau der Form, wie es zwischen Alteigentümer
und Mieter bestand, weitergeführt.
Jedoch haben weder Mieter
noch Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Weder fristlose noch ordentliche
Kündigungen
sind wegen Eigentümerwechsel möglich. Wobei der Mieter das Mietverhältnis
natürlich jederzeit mit regulären Frist beenden kann.
Ebenfalls erwähnenswert ist das mit der Veräußerung von Mietwohnungen einhergehende eventuelle Vorkaufsrecht des Mieters: Werden vermietete Wohnräume, an denen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist bzw. begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Der Mieter darf die Wohnung zu den Konditionen erwerben, die zwischen Eigentümer und einem anderen Käufer vereinbart wurden. Der Kaufvertrag zwischen Mieter und Eigentümer kommt auch dann zustande, wenn bereits ein Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen wurde. Der Mieter kann dann sein Vorkaufsrecht durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer ausüben und in den Vertrag einsteigen. |