Zunächst sollten Sie
Ihre Miete weiterhin an den alten Eigentümer bezahlen.
Sollte dies Ihnen aber nicht
möglich sein, so haben Sie das Recht,
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die Miete vorläufig zurückzubehalten;
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die Miete bei der Hinterlegungsstelle
des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen.
An den neuen Eigentümer
sollten Sie den Mietzins erst dann entrichten, wenn
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der alte Eigentümer Sie
dazu auffordert;
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der neue Eigentümer Ihnen
eine vom alten unterschriebene Vollmacht vorzeigt;
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der neue Eigentümer Ihnen
einen beglaubigten Auszug aus dem Grundbuch vorlegt, der seine Eintragung
als Eigentümer beweist.
Ist der neue Eigentümer
nicht durch eine der vorgenannten Weisen legitimiert, darf er weder
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die Wohnungen betreten
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Schlösser auswechseln
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mit Bauarbeiten oder Abrißarbeiten
beginnen