Besuch nur mit Begründung
Grundsätzlich
müssen der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen
( Handwerker etc.) begründen, warum sie die Mietwohnung betreten wollen.
Folgende Gründe sind hierbei von der Rechtsprechung anerkannt:
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Begründeter Verdacht auf
vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung Begutachtung der vom Mieter gemeldeten
Mängel bzw. Überprüfung der daraufhin durchgeführten
Reparaturen.
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Routinemäßige Überprüfung
der Mietwohnung auf Mängel hin (ca. alle zwei Jahre) bzw. wegen vom
Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen
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Neuvermessung der Mietwohnung
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Erstellung von Kostenvoranschlag,
Bauplänen durch Handwerker, Sachverständige, Architekten etc.
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Besichtigung der Wohnung durch
Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung