Grundsätzlich müssen der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen ( Handwerker etc.) begründen, warum sie die Mietwohnung betreten wollen. Folgende Gründe sind hierbei von der Rechtsprechung anerkannt:
- Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung
- Begutachtung der vom Mieter gemeldeten Mängel bzw. Überprüfung der daraufhin durchgeführten Reparaturen
- Routinemäßige Überprüfung der Mietwohnung auf Mängel hin (ca. alle zwei Jahre; spätestens jedoch alle 5 Jahre) [Muster] bzw. wegen vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen
- Neuvermessung der Mietwohnung
- Erstellung von Kostenvoranschlag, Bauplänen durch Handwerker, Sachverständige, Architekten etc.
- Besichtigung der Wohnung durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Kündigung [Muster]
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, eine Besichtigung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig. Der Vermieter oder seine Beauftragten müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Zu den anerkannten Gründen zählen unter anderem der Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch, die Mängelbeseitigung, routinemäßige Instandhaltungsprüfungen, notwendige Vermessungsarbeiten sowie Besichtigungen durch Kauf- oder Mietinteressenten nach einer Kündigung.
Routinemäßige Überprüfungen auf Mängel hin werden in der Regel etwa alle zwei Jahre, spätestens jedoch alle fünf Jahre als angemessen angesehen.
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