Voranmeldung erforderlich
Der Vermieter ist
in der Regel verpflichtet, seinen Besuch rechtzeitig vorher schriftlich
oder persönlich beim Mieter anzumelden, also mindestens ein bis zwei
Tage vorher. Ist der Mieter berufstätig, beträgt die Anmeldefrist
drei bis vier Tage. Hierbei genügt eine Voranmeldung durch Aushang
im Treppenhaus nicht, vielmehr bedarf es des Zuganges einer schriftlichen
Voranmeldung beim Mieter bzw. eines Anrufes.
Eine wichtige Ausnahme von
dem Grundsatz der rechtzeitigen Anmeldung besteht, wenn offensichtlich
akute Gefahr für das Eigentum des Vermieters besteht, z. B. bei Wasserrohrbruch
oder Feuer. In diesen Fällen darf der Vermieter sofortigen Einlaß
in die Wohnung des Mieters verlangen.
Ist dieser für mehrere
Tage abwesend, muss er dem Vermieter informieren, wer ein Zweitschlüssel
für die Wohnung aufbewahrt und in Dringlichkeitsfällen Zutritt
gewähren kann.
Anderenfalls kann der Mieter
eventuell für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.