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Bausparfinanzierung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Kombination aus einem Darlehen und einem gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrag wird häufig als sichere und günstige Lösung zum Erwerb von Wohneigentum empfohlen. Doch diese Empfehlung sollte nicht unreflektiert übernommen werden.

Vor Abschluss einer Baufinanzierung ist es wichtig, die Vor- und Nachteile dieser Form der Finanzierung sorgfältig zu prüfen.

Die Grundprinzipien des Bausparens sind bundesweit bei allen Bausparkassen ähnlich geregelt. Dabei schließt der Verbraucher einen Bausparvertrag ab und zahlt monatliche Beiträge, deren Höhe sich vor allem nach der vereinbarten Bausparsumme richtet.

Spar- und Darlehensphase

Das Bausparen ist auf einen langfristigen Sparprozess ausgelegt. Dabei besteht regelmäßig die Möglichkeit, die Sparleistungen flexibel anzupassen – sei es durch Erhöhung oder Verringerung der monatlichen Raten.

Ein Bausparvertrag kann grundsätzlich gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Bausparer sein angespartes Guthaben einschließlich der Zinsen zurück, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kündigungsfristen.

Staatliche Förderung und Sperrfrist

Staatliche Förderungen beim Bausparen sind an den Zweck gebunden, Wohneigentum zu schaffen. Wird das geförderte Guthaben vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von sieben Jahren für andere Zwecke verwendet, müssen die Förderbeträge in der Regel zurückgezahlt werden.

Nach Ablauf dieser Sperrfrist entfällt die Rückzahlungspflicht für die Fördermittel. Das Guthaben aus dem Bausparvertrag kann dann auch ohne Zweckbindung verwendet werden.

Zuteilung und Darlehensphase

Bei Zuteilung des Bausparvertrags – wenn das Mindestguthaben erreicht ist und die vertraglichen Bedingungen erfüllt werden – steht dem Bausparer die vertraglich vereinbarte Bausparsumme zur Verfügung. Diese besteht aus dem angesparten Guthaben plus dem Bauspardarlehen.

Das zinsgünstige Bauspardarlehen ist in der Regel grundbuchlich nachrangig abgesichert. Je nach Einzelfall und Bankpraxis kann von Kreditinstituten jedoch auf eine erstrangige Grundschuld bestanden werden.

Stand: (letzte Änderung: 12.10.2025)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Tipp
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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