Hierunter fallen die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume.
Weiterhin zählen hierzu die Beleuchtungskosten für Tiefgarage und Parkplatz, allerdings dürfen diese Kosten nur auf die Garagen- bzw. Parkplatzmieter umgelegt werden. Die Stromkosten der Beleuchtung enthalten die Zählermiete, die Grundgebühr, die verbrauchsabhängigen Kosten und die Umsatzsteuer. Nicht auf die Mieter umlegbar sind indes die Kosten, die beim Austausch defekter Glühbirnen, Lichtschalter, Sicherungen etc. entstehen, denn hierbei handelt es sich um Instandsetzungskosten.
Weiterhin zählen hierzu die Beleuchtungskosten für Tiefgarage und Parkplatz, allerdings dürfen diese Kosten nur auf die Garagen- bzw. Parkplatzmieter umgelegt werden. Die Stromkosten der Beleuchtung enthalten die Zählermiete, die Grundgebühr, die verbrauchsabhängigen Kosten und die Umsatzsteuer. Nicht auf die Mieter umlegbar sind indes die Kosten, die beim Austausch defekter Glühbirnen, Lichtschalter, Sicherungen etc. entstehen, denn hierbei handelt es sich um Instandsetzungskosten.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Umgelegt werden dürfen Stromkosten für die Außenbeleuchtung sowie für gemeinsam genutzte Gebäudeteile wie Flure, Treppenhäuser, Keller, Waschküchen, Tiefgaragen oder Parkplätze.
Nein, Beleuchtungskosten für Tiefgaragen oder Parkplätze dürfen nur auf diejenigen Mieter umgelegt werden, die auch tatsächlich einen Stellplatz oder eine Garage nutzen.
Die umlegbaren Kosten umfassen den reinen Stromverbrauch, die Grundgebühr, die Zählermiete sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Nein, Kosten für den Austausch von Leuchtmitteln, Lichtschaltern oder Sicherungen sind Instandsetzungskosten und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
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