Im vorliegenden Fall bemerkte eine Reiterin auf dem Weg zum Stall einen Ausbrecher und wollte diesen zurück auf seine Weide führen. Beim Betreten der Weide rannte ein weiteres dort befindliches Pferd auf die Reiterin zu, die daraufhin das Gatter schloss, dann aber einen erneuten Versuch unternahm. Hierbei versuchte das auf der Weide befindliche Tier, den Ausbrecher zu beißen und stürmte dann auf das offene Gatter zu und rannte die zurückweichende Reiterin um. Hierbei verletzte sich die Frau und forderte vom Halter Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht verneinte einen solchen Anspruch jedoch - durch das Öffnen des Gatters hatte sich die Klägerin eigenverantwortlich der Gefahr ausgesetzt. Gerade als Reiterin hätte sie damit rechnen müssen, dass das Pferd auf der Weide auf ein fremdes Pferd unberechenbar reagieren und eine ihm "sehenden Auges" eröffnete Fluchtmöglichkeit nutzten würde, wobei im Wege stehende Personen zu Schaden kommen können. Somit lag ein besonders riskantes Verhalten und ein massiver Verstoß gegen die der Klägerin obliegende Eigensorgfalt vor. Vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Verschuldens der Klägerin ist eine Inanspruchnahme des Pferdehalters aus Tierhalterhaftung ausgeschlossen.
OLG Hamm, 16.04.2002 - Az: 9 U 185/01
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


