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[AnwaltOnline - Mietrecht April 2008]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Mietrecht April 2008]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                      April 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Umwandlungsrecht von Betriebskostenpauschale in Voraus-
    zahlung - überraschende Klausel?
Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel, wenn
der Vermieter sich mietvertraglich das Recht vorbehalten
hat, die gezahlte Betriebskostenpauschale in eine Voraus-
zahlung umzuwandeln. Sowohl die Vorauszahlung als auch die
Pauschale sind gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, so daß
es nicht ungewöhnlich ist, wenn sich der Vermieter ein
Wahlrecht vorbehält.
LG Berlin, 12.3.2007 - Az: 67 S 337/06
 >> Schlüssel für Postboten und Zeitungszusteller?
Sind die Briefkästen im Haus angebracht, so kann der Mieter
vom Vermieter zusätzliche Schlüssel für den Postboten und
Zeitungszusteller verlangen. Der Vermieter kann dies nicht
mit dem Hinweis verweigern, die betreffenden Zusteller
sollen klingeln - irgend jemand würde schon öffnen. Der
Vermieter hat jedoch das Recht, die Namen der betreffenden
Zusteller in Erfahrung zu bringen. Ein weiterer Hausschlüssel
stellt kein besonderes Sicherheitsrisiko dar.
AG Mainz, 3.7.2007 - Az: 80 C 96/07
 >> Kinderspielplatz ist hinzunehmen!
Anwohner müssen es hinnehmen, wenn in der Nachbarschaft ein
Kinderspielplatz gebaut wird. Die sich hieraus ergebenden
Auswirkungen - insbesondere die Lärmemissionen - sind sozial-
adäquat. Ein anderes kann nur in besonders gelagerten
Ausnahmefällen gelten. Die Zumutbarkeitsgrenze bei Kinderlärm
liegt deutlich über der anderer Freizeitlärmquellen.
VG Trier, 23.1.2008 - Az: 5 K 505/07.TR
 >> Anspruch auf Parabolantenne aufgrund von Religions-
    freiheit?
Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier:
türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit
einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die
Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten
Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des
Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG)
mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters
erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein
Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG,
sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religions-
freiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz
angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte
des alevitischen Glaubens berichten.
BGH, 10.10.2007 - Az: VIII ZR 260/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Eigenbedarfskündigung einer GbR?
 >> Unterteilung von Geschäftsräumen erfordert Zustimmung
 >> Schneegitter am Haus reichen aus!
 >> Mieterhöhung unter Bezugnahme auf Mietspiegel - Miet-
    spiegel muß beigefügt werden!
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 >> Update Mietspiegel-Programm
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500 Städten wurde aktualisiert und kann in der Version 5.32
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*2* Das Thema des Monats
 >> Ist der Vermieter zu einer einseitigen Änderung des im
    Mietvertrag vereinbarten Umlagemaßstabes berechtigt?
Der einmal vereinbarte Umlagemaßstab ist grundsätzlich für
beide Vertragspartner bindend. Eine Abänderung kann in der
Regel nur von Mieter und Vermieter gemeinsam vorgenommen
werden.
Besteht zwischen den Parteien eine Vereinbarung, wonach ver-
brauchsabhängige oder verursachungsbezogene Betriebskosten
nicht nach Verbrauch oder Verursachung abzurechnen sein
sollen, so kann der Vermieter diese Vereinbarung auch ein-
seitig abändern. Nötig ist hierzu allerdings Schriftform der
Erklärung. Die Abänderung kann nur beinhalten, dass künftig
nach Verbrauch oder Verursachung abgerechnet werde. Die
Erklärung ist zudem nur vor Beginn eines Abrechnungszeit-
raumes möglich, wirkt also nur für künftige Abrechnungs-
perioden. Waren die in Rede stehenden Kosten ursprünglich
Bestandteil des Mietzinses, so im Falle eines pauschalen
Mietzinses, ist der Mietzins entsprechend herabzusetzen.
Weiterhin können sowohl der Mieter als auch der Vermieter
einen Anspruch auf Abänderung des bislang geltenden Umlage-
maßstabes für die Zukunft haben, wenn sich herausstellt,
dass der bisherige Maßstab grob unbillig ist, der Mieter
also beispielsweise nur einen Bruchteil der tatsächlich
anfallenden Kosten oder aber auch ein Vielfaches hiervon
trägt.
Wird nicht ausdrücklich eine Änderung für einen zurück-
liegenden Abrechnungszeitraum vereinbart, ist der Vermieter
lediglich zur zukünftigen Neubestimmung des Umlagemaßstabes
berechtigt. Die Abrechnung über einen vergangenen bzw. den
gerade laufenden Abrechnungszeitraum muss dann zwingend nach
dem alten, im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarten
Umlagemaßstab vorgenommen werden.
 >> Nach welchem Umlagemaßstab müssen Nebenkosten berechnet
    werden?
Ist im Mietvertrag ein Umlagemaßstab für Betriebskosten ver-
einbart, so muss dieser vom Vermieter auch angewandt werden
(vgl. aber "Ist der Vermieter zu einer einseitigen Änderung
des im Mietvertrag vereinbarten Umlagemaßstabes berechtigt?")
Grundsätzlich können die Parteien des Mietvertrages den
Umlagemaßstab frei bestimmen. Etwas anderes gilt nur für
preisgebundenen Wohnraum. Hier sind die Vertragspartner an
§§ 20 ff. Neubaumietenverordnung (NMV) gebunden, wonach die
Nebenkosten in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen
umzulegen sind.
Fehlt eine Vereinbarung im Mietvertrag, so bestimmt § 556a
Abs. 1 BGB, dass die Betriebskosten nach dem Anteil der
Wohnfläche umzulegen sind. Betriebskosten die von einem
erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung ab-
hängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der den erfassten
Werten Rechnung trägt. Wenn bei Abschluss des Vertrages
funktionierende Messeinrichtungen vorhanden sind, müssen
diese auch eingesetzt werden, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Der Mieter hat andererseits keinen
Anspruch darauf, dass nicht vorhandene Messeinrichtungen
installiert werden.
Im Falle gemischt gewerblich-privater Nutzung des Miet-
objektes müssen die verbrauchsabhängigen Kosten, die auf den
gewerblich genutzten Teil entfallen, durch spezielle Mess-
einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen getrennt erfasst
und von den Gesamtkosten vorab abgezogen werden. Auf die das
Mietobjekt privat nutzenden Mieter dürfen die aus der
gewerblichen Nutzung entstandenen Kosten demnach nicht
umgelegt werden. Eine Ausnahme hierzu gilt nur, wenn die
getrennte Kostenerfassung objektiv unmöglich ist. Dann
darf der Vermieter die Gesamtkosten nach dem Verhältnis
der Wohn- und Nutzfläche oder des umbauten Raumes verteilen.
Für die Umlage der Kosten der Heizung und der Warmwasserver-
sorgung geltend zwingend die speziellen Vorschriften der
HeizKostV, die einen aus erfasstem Verbrauch und Anteil an
Fläche bzw. umbautem Raum gemischten Umlagemaßstab vorsehen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Malermäßige Instandsetzung
Die malermäßige Instandsetzung der gemieteten Wohnung wird
oft mietvertraglich geregelt und vom Mieter verlangt. Eine
malermäßige Instandsetzung bedeutet jedoch nicht, dass der
Mieter verpflichtet ist, eine Fachfirma zu beauftragen. Die
Malerarbeiten müssen jedoch stets fachgerecht in mittlerer
Art und Güte (§243 BGB) ausgeführt werden. Laienhafte
Arbeiten wie beispielsweise überlappend [... weiterlesen ...]
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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