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[AnwaltOnline - Mietrecht März 2008]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Mietrecht März 2008]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                       März 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Kein Umlagenausfallwagnis per Mietvertrag!
Soll ein Mieter mittels mietvertraglicher Vereinbarung ver-
pflichtet werden, auf die jährlichen Betriebs- und Heiz-
kosten laut Jahresabrechnung ein Umlagenausfallwagnis von
2 % zu entrichten, so ist dies eine unangemessene Benach-
teiligung. Eine solche Klausel ist daher unwirksam.
LG Trier, 15.10.2007 - Az: 11 O 258/07
 >> Poltergeist in der Heizung - Minderung nur mit Lärm-
    protokoll
Will ein Mieter eine Mietminderung wegen Heizungsgeräuschen
durchsetzen, so erfordert dies besonders intensive
Geräusche, die vom Mieter substantiiert darzulegen sind.
Hierzu ist u.a. auch ein Lärmprotokoll erforderlich. Ein
lediglich nach Ansicht und Angabe des Mieters übermäßig
lautes Rauschen und Knacken, was auch ein übliches Fließ-
und Strömungsgeräusch der Heizung sein kann, ohne weitere
Darlegungen genügt indes nicht. Die Geräusche waren daher
hinzunehmen.
LG Berlin, 27.10.2006 - Az: 63 S 186/06
 >> Auch bei Verlusten muß der Laden fortgeführt werden
Wurde in einem Gewerbemietvertrag eine Betriebspflicht ver-
einbart, so entfällt diese nicht bereits dann, wenn die
Fortführung dazu führen würde, daß Verluste erwirtschaftet
werden.
OLG Celle, 3.7.2007 - Az: 2 W 56/07
 >> Anspruch auf schriftliche Zustimmung einer Mieterhöhung -
    auch bei Zahlung der erhöhten Miete!
Spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des
Mieterhöhungsverlangens hat der Vermieter einen Anspruch auf
eine schriftliche Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung
(§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch kann vom Ver-
mieter andernfalls eingeklagt werden - auch dann, wenn der
Mieter die erhöhte Miete mehrfach vorbehaltlos gezahlt hat.
Der Mieter muß die Verfahrenskosten tragen, sofern er den
Anspruch nicht bereits im schriftlichen Vorverfahren
anerkennt.
LG Berlin, 3.1.2007 - Az: 63 T 130/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Luftraum über dem Grundstück - Schwenkarm von Baukran
    ist hinzunehmen!
 >> Streupflicht umfaßt auch Vorbeugung!
 >> Keine Klausel über lackierte Holzteile
 >> Pachtvertrag auch bei Wohnräumen?
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*2* Das Thema des Monats
 >> Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Leben Partner nicht als Eheleute, sondern in einer
sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, so
gelten hierfür nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im
Mietrecht zum Teil besondere Regeln:
Wird der Mietvertrag nur von einem der Partner unter-
schrieben, so ist auch nur dieser Partner Mieter der
Wohnung. Im Verhältnis zum Vermieter ist nur er zur Ent-
richtung des Mietzinses verpflichtet. Das Recht, den anderen
Partner mit in die Mietwohnung aufzunehmen, richtet sich
nach den mietvertraglichen Vereinbarungen. Ist die Aufnahme
weiterer Personen demnach ausdrücklich ausgeschlossen oder
ergibt sie sich zumindest schlüssig aus den Regelungen im
Mietvertrag, so darf der Partner, der den Vertrag unter-
schrieben hat, den anderen Partner grundsätzlich nicht in
die Wohnung aufnehmen. Empfehlenswert ist es demnach, sofern
nicht ohnehin von vornherein beide Partner den Mietvertrag
unterschreiben, das Recht zur Aufnahme des anderen Partner
direkt in den Mietvertrag mit aufzunehmen.
Entsteht allerdings erst nach Abschluß des Mietvertrages ein
Interesse des Mieters, einen Lebenspartner in die Wohnung mit
aufzunehmen, so muß der Vermieter die Erlaubnis hierzu nach
den Grundsätzen über die Untervermietung erteilen. Demnach
ist ein berechtigtes Interesse des Wohnungsmieters zur Auf-
nahme des Partners in die Mietwohnung erforderlich. Ein
solches Interesse wird von der Rechtsprechung bereits dann
angenommen, wenn der Mieter mit dem Partner im Rahmen seiner
Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen
Gründen eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen
will. Der Vermieter kann die Erlaubnis nicht allein aus dem
Grunde verweigern, daß die Partner unehelich zusammenleben
oder daß es sich um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft
handelt. Er kann sich der Aufnahme des Partners nur dann
verweigern, wenn diese unzumutbar ist, etwa aus in der
Person des Partners  liegenden Gründen oder weil der Wohn-
raum überbelegt wäre.
Wollen die nichtehelichen Lebenspartner den Mietvertrag
beenden, so müssen sie – sofern beide den Vertrag unter-
schrieben hatten - auch beide gegenüber dem Vermieter die
Kündigung erklären. Die Partner haben dann einen gegen-
seitigen Anspruch auf Ausspruch der Kündigung gegenüber dem
Vermieter. Kündigt einer der Partner nicht, obwohl die
Lebensgemeinschaft aufgelöst ist und der andere Partner
ausziehen möchte, so ist der Partner, der in der Wohnung
verbleibt und sich der Kündigung widersetzt, dem aus-
ziehenden Partner gegenüber zur alleinigen Bezahlung des
Mietzinses verpflichtet. Der Vermieter hingegen kann sich
bis zur Kündigung nach seiner Wahl an jeden der Partner
bis zur vollen Höhe des Mietzinses halten.
Ist nur ein Partner Mieter, so muß auch nur dieser Partner
kündigen. Er kann zudem dem anderen Partner kündigen und
diesen so zum Verlassen der Mietwohnung zwingen. Keinesfalls
hat der Partner allerdings das Recht, den anderen Partner
mit Gewalt aus der Wohnung zu entfernen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Fehler bei der Betriebskostenabrechnung
Mieter und Vermieter kennen sie: die aufreibenden Aus-
einandersetzungen, die sich um eine Vielzahl der vom
Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnungen ranken.
Folgende Liste soll helfen, derartige Auseinandersetzungen
zu vermeiden: [... weiterlesen ...]
 >> Was muss der Mieter tun, wenn die Abrechnung unrichtig
    ist?
Stellt der Mieter fest, dass die Abrechnung unrichtig ist,
muss er dem Vermieter seine Einwendungen innerhalb von 12
Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen.
[... weiterlesen ...]
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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