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[AnwaltOnline - Newsletter März 2006]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter März 2006]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                       März 2006 *
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* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Differenzmiete auch bei Nachmieter fällig
Hat sich der Mieter zur Schadensminderung mit der Weiterver-
mietung eines langfristig gemieteten Objekts durch den
Vermieter einverstanden erklärt, so wird der urspr. Mieter
nicht von der Zahlung der Differenzmiete befreit, wenn das
Objekt dem Nachmieter überlassen wird.
OLG Karlsruhe, 28.10.2004 – Az: 9 U 110/04
 >> Zugesagte Mieterstruktur ist nicht zugesichert!
Wurde vom Vermieter nicht über allgemeine Anpreisungen und
Beschreibungen der Mietsache hinaus bindend erklärt, die
Gefahr für das Vorhandensein von bestimmten Eigenschaften
übernehmen zu wollen und für entsprechende Folgen einzu-
treten, so ist die Nichteinhaltung der zugesagten Mieter-
struktur und das Leerstehen sonstiger Flächen kein Fehler
der Mietsache, der zu einer Minderung des Mietzinses
berechtigt.
BGH, Urteil vom 21.09.2005, Az: XII ZR 66/03
 >> Provision nur, wenn Maklertätigkeit ursächlich für Kauf
    war!
Nur dann, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für den
Abschluß des Kaufvertrages war, ist eine Provision zu
zahlen. Hat der Makler lediglich beratend zur Seite
gestanden, nicht aber vermittelnd, so begründet dies ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Provisionsansprüche.
LG Coburg, 21.9.2005 – Az: 22 O 383/05
 >> Mietern darf nicht der Strom abgeklemmt werden!
Auch wenn der Vermieter dem Mieter von Wohnraum wegen rück-
ständiger Miete fristlos gekündigt hat, darf die Stromzufuhr
nicht unterbunden werden. Eine Berufung auf ein Zurück-
behaltungsrecht des Vermieters ist nicht möglich, da der
Vermieter Mieter, die noch in der gekündigten Wohnung leben,
nicht von Versorgungsleistungen ausschließen darf. Hierbei
würde es sich um eine widerrechtliche Besitzstörung handeln.
LG München I, 24.11.2005 – Az: 15 T 19143/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> AGB unzulässig – trotzdem Anspruch auf Maklerlohn?
 >> Unterirdische Überschwemmung – Zahlt die Wohngebäude-
    versicherung?
 >> Beleidigende SMS – Kündigungsgrund?
 >> Schlechterfüllung ist nicht immer gleich Teilräumung
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
 >> Besichtigung durch den Vermieter
Grundsätzlich ist alleine der  Mieter einer Wohnung aufgrund
des in § 123 StGB strafrechtlich geschützten Hausrechts
berechtigt, darüber zu bestimmen, wer die Mietwohnung wann
und zu welchem Zweck betreten darf.
Lediglich der Vermieter oder sein Bevollmächtigter (z. B.
der Hausverwalter) dürfen unter bestimmten Umständen ihren
Besuch ankündigen. Kündigen sich dahingegen andere Personen
(z.B. Handwerker, Kaufinteressenten) an, ist der Mieter in
der Regel nicht verpflichtet, ihnen Zutritt zu gewähren.
Eine Ausnahme bildet die jährliche Heizkostenablesung, wenn
der Besuch dem Mieter mindestens acht Tage vorher persönlich
oder von der beauftragten Ablesefrima angekündigt wird.
Voranmeldung erforderlich
Der Vermieter ist in der Regel verpflichtet, seinen Besuch
rechtzeitig vorher schriftlich oder persönlich beim Mieter
anzumelden, also mindestens ein bis zwei Tage vorher. Ist
der Mieter berufstätig, beträgt die Anmeldefrist drei bis
vier Tage. Hierbei genügt eine Voranmeldung durch Aushang im
Treppenhaus nicht, vielmehr bedarf es des Zuganges einer
schriftlichen Voranmeldung beim Mieter bzw. eines Anrufes.
Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz der rechtzeitigen
Anmeldung besteht, wenn  offensichtlich akute Gefahr für
das Eigentum des Vermieters besteht, z. B. bei Wasserrohr-
bruch oder Feuer. In diesen Fällen darf der Vermieter
sofortigen Einlaß in die Wohnung des Mieters verlangen.
Ist dieser für mehrere Tage abwesend, muss er dem Vermieter
informieren, wer ein Zweitschlüssel für die Wohnung auf-
bewahrt und in Dringlichkeitsfällen Zutritt gewähren kann.
Anderenfalls kann der Mieter eventuell für entstehende
Schäden haftbar gemacht werden.
Terminvereinbarung
Nur in Ausnahmefällen kann der Vermieter eigenständig einen
Besuchstermin festlegen (z.B. für dringende, notwendige
Reparaturen). Normalerweise allerdings muss der Mieter den
vom Vermieter vorgeschlagenen Termin nicht akzeptieren,
sondern kann vielmehr seinerseits (möglichst schriftlich)
zwei bis drei Ausweichtermine, die innerhalb der nächsten
Tage liegen, anbieten.
Auch darf der Vermieter die Mietwohnung normalerweise nur an
Wochentagen und zu angemessener Tageszeit betreten bzw.
besichtigen (in der Regel von 10-13 und 15-18 Uhr).
Besuchsgrund
Grundsätzlich  müssen der  Vermieter oder die von ihm beauf-
tragten Personen ( Handwerker etc.) begründen, warum sie die
Mietwohnung betreten wollen. Folgende Gründe sind hierbei
von der Rechtsprechung anerkannt:
- Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der
  Wohnung Begutachtung der vom Mieter gemeldeten Mängel bzw.
  Überprüfung der daraufhin durchgeführten Reparaturen.
- Routinemäßige Überprüfung der Mietwohnung auf Mängel hin
  (ca. alle zwei Jahre) bzw. wegen vom Mieter vertraglich
  übernommenen Schönheitsreparaturen
- Neuvermessung der Mietwohnung
- Erstellung von Kostenvoranschlag,  Bauplänen durch Hand-
  werker, Sachverständige, Architekten etc.
- Besichtigung der Wohnung durch Kauf- oder Mietinteressenten
  nach Kündigung
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Haftung des Vermieters bei Unfall?
 >> Wohnung
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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