[AnwaltOnline - Newsletter November 2005]
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* AnwaltOnline - Mietrecht November 2005 *
* von https://www.AnwaltOnline.com *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Streupflicht – wie viel muß gestreut werden?
Anliegern kann nur in einem zumutbaren Rahmen eine Streu-
pflicht übertragen werden. Ein Gehweg ohne besondere Ver-
kehrsbedeutung ist daher nicht in voller Breite zu streuen,
sondern lediglich ein Streifen, der es zwei Fußgängern
erlaubt aneinander vorbeizugehen. Hierzu genügt eine Breite
von 100 bis 120 cm.
Es ist jedoch nicht sachgerecht, lediglich den Rand eines
ca. 2,40 m breiten Gehweges zu streuen.
OLG Nürnberg, 22.12.2000 – Az: 6 U 2402/00
>> Streupflicht nicht rund um die Uhr!
Hauseigentümer sind lediglich zwischen 6 Uhr und 22 Uhr
verpflichtet, den Zugang zum Haus schnee- und eisfrei zu
halten. Daran ändert auch der Umstand, daß im Wetterbericht
des Vortages auf Glättebildung hingewiesen wurde, nichts.
Ebenfalls unerheblich ist es, wenn ein Mieter das Haus
bereits vor 6 Uhr morgens verlassen muß.
Unter besonderen Umständen kann indes eine Erweiterung des
genannten Zeitraums denkbar sein.
OLG Düsseldorf, 20.6.2000 – Az: 24 U 143/99
>> Sat-Verbot per Teilungserklärung
Es ist zulässig, auf dem Wege der Teilungserklärung die
Installation von Satellitenantennen auszuschließen.
OLG Köln, 26.7.2004 – Az: 16 Wx 134/04
>> Nicht jede Schönheitsreparaturenklausel ist ungültig
Eine mietvertragliche Formularklausel über Schönheits-
reparaturen, wonach der Mieter alle je nach dem Grad der
Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unver-
züglich auszuführen hat und die Schönheitsreparaturen im
allgemeinen in nach der Art der Räume gestaffelten Zeit-
abständen von drei, fünf und sieben Jahren erforderlich
werden, ist nicht dahin auszulegen, daß die dem Mieter
auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung unabhängig vom
Beginn des Mietverhältnisses an einen objektiv bestehenden
Renovierungsbedarf anknüpft. Eine solche Klausel benach-
teiligt den Mieter nicht unangemessen.
BGH, 9.3.2005 - Az: VIII ZR 17/04
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>> Zwangsverwalter zur Kautionserstattung verpflichtet
>> Betriebskosten nicht fristgerecht abgerechnet
>> Bei Leerstand Miete mindern?
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*2* Das Thema des Monats
>> Zulässigkeit von Abstandszahlungen
Die Forderung nach Abstand ist nach § 4a des Wohnungsver-
mittlungsgesetzes verboten. Dieses Verbot gilt für alle
Wohnungsarten. Ablösungsverträge hingegen, d. h. die ent-
geltliche Übernahme von Möbeln und Einrichtungsgegenständen
des Vormieters, sind grundsätzlich wirksam. Unwirksam sind
derartige Kaufverträge nur, wenn der Preis für die Möbel-
stücke oder Einrichtungsgegenstände in einem auffälligen
Mißverhältnis zum Wert steht und damit der sogenannte
"Wucher"tatbestand verwirklicht ist. Der Beweis für eine
solche Preisüberhöhung ist jedoch nicht einfach. Der Mieter
sollte daher immer eine Liste der übernommenen Möbelstücke
und Einrichtungsgegenstände anfertigen und den Zustand
möglichst durch Zeugen bestätigen lassen. Auch Umzugskosten
darf sich der ausziehende Mieter vom neuen Mieter in
nachgewiesener Höhe erstatten lassen, sofern eine
entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Beträge, die dem ausziehenden Mieter oder dem Vermieter zu
Unrecht gezahlt worden sind, kann man zurückfordern, der
Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Zahlung.
>> Übermäßige Abnutzung
Nach § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Ver-
schlechterungen der Mietsache - d.h. Abnutzungen -, die
durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstehen, nicht zu
vertreten. Für selbstverschuldete, übermäßige Abnutzungen
haftet er jedoch selbst dann, wenn er vertraglich nicht zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Beispiele für übermäßige Abnutzungen:
- Nikotin-Flecken und durch Rauchen verursachte Vergilbungen
(wird z.T. von den Gerichten anders gesehen)
- Durch Pfennigabsätze beschädigter Linoleumboden
- drei Zentimeter große Risse im Teppichboden
- nicht entfernbare Flecke im Teppich
Die Behauptung einer übermäßigen Abnutzung hat der Vermieter
zu beweisen. Dies wurde z.B. bei einem entsprechenden
Streitfall um die Abnutzung eines Teppichbodens vom LG
Görlitz (Az: 2 S 4/00) entschieden.
Bei Beschädigungen ist es Aufgabe des Mieters nachzuweisen,
daß ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bei der Schadens-
entstehung vorzuwerfen ist und er somit nicht für den
Schaden haftbar gemacht werden kann. Einzustehen hat der
Mieter i.ü. auch für Mitbewohner und Besucher.
Liegt eine übermäßige Abnutzung vor und ist der Mieter
daher zum Schadenersatz verpflichtet, muß er nicht den
Neuwert, sondern lediglich den Zeitwert ersetzen.
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>> Zwangsräumung
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