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[AnwaltOnline - Newsletter September 2005]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                  September 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Boileraustausch – Mehrheit reicht!

Soll ein 16 Jahre alter Boiler ausgetauscht werden, so
handelt es sich um eine modernisierende Instandsetzung. Dies
hat zur Folge, daß im Gegensatz zu einer baulichen
Veränderung ein Mehrheitsbeschluß ausreicht.
Soweit sich die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft in
einem vertretbaren Rahmen bewegt, ist diese von den
Eigentümern hinzunehmen, da ein Ermessensspielraum hin-
sichtlich Qualität, Preis und Ausstattung besteht.

OLG Düsseldorf, 27.5.2002 – Az: 3 Wx 40/02

 >> Baugenehmigung verzögert - Schadensersatz?

Wurden bereits durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung
planungsrechtliche Bedenken ausgeräumt und wird dennoch
seitens der Baubehörde monatelang die Erteilung einer
Baugenehmigung schuldhaft verzögert, so ist der durch die
Verzögerung entstandene Schaden durch die Kommune aus-
zugleichen.

OLG Jena, 24.3.2004 - Az: 3 U 132/03

 >> Gegensprechanlage muß abhörsicher sein!

Der Einbau einer Türschließanlage ist vom Mieter zu dulden.
Der Einbau von Handapparat und Lautsprecher einer Gegen-
sprechanlage ist hingegen nur dann zu dulden, wenn die
Anlage abhör- und mithörsicher ist.

AG Berlin-Schöneberg, 3.1.1986 - Az: 15 C 538/85

 >> Errichtung einer Parabolantenne – von Informations-
    freiheit geschützt

Die Errichtung einer Parabolantenne zur Ermöglichung des
Empfangs von Rundfunkprogrammen ist von dem Grundrecht der
Informationsfreiheit geschützt. Dieses gewährleistet, daß
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unter-
richtet werden kann. Dies umfaßt Hörfunk- und Fernseh-
sendungen die in Deutschland empfangen werden können.

BverfG, 24.1.2005 – Az: 1 BvR 1953/00

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Fehlt die Erinnerung, liegt keine arglistige Täuschung
    vor!
 >> Auch bei unrenovierter Wohnung Schönheitsreparaturen
    durchführen?
 >> Prüfung der Gasleitungen als Nebenkosten-Posten
 >> Blumenkästen außen am Balkon?

Das Jahresabo Mietrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline Direkt

Im Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.400 Urteile.

weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht

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*2* Das Thema des Monats

 >> Schönheitsreparatur: Heim- oder Handwerker?

Schönheitsreparaturen müssen stets fachgerecht in mittlerer
Art und Güte (§243 BGB) ausgeführt werden. Dies schließt
jedoch Eigenleistungen des Mieters nicht aus. Grundsätzlich
kann und darf der Vermieter also den Mieter nicht vertrag-
lich an einen bestimmten Handwerker binden.
Laienhafte Arbeiten („Pfusch“ bzw. "Hobbyqualität") ist
jedoch nicht zulässig. Auch wenn mietvertraglich die
Verwendung eines Fachhandwerkers vorgesehen ist, kann der
Mieter getrost selbst renovieren.

Beispiele unzureichender Qualität:

- überlappend geklebte Raufasertapete
- offene Nähte zwischen den Tapetenbahnen
- Überstreichen von Mustertapeten

 >> Schönheitsreparatur: Zuständigkeitsbereich des Vermieters

Schönheitsreparaturen sind vom Mieter nur dann übernehmen,
wenn der Mietvertrag dieses festlegt.
Zu zahlen ist nur der Anteil, der auf die Nutzung durch den
Mieter zurückzuführen ist.

Weiterhin beziehen sich Schönheitsreparaturen, soweit ver-
traglich nicht anders vereinbart, nur auf Räume des Wohn-
bereichs. Ausgeschlossen sind daher Keller, Speicher,
Treppenhaus, Garage oder auch ein eventuell vorhandener
Balkon. Hier wird lediglich eine „besenreine“ Übergabe
verlangt.

Nicht zu Schönheitsreparaturen zählen:

Maurer-, Putz- und Isolierarbeiten
Glaserarbeiten
Reparaturen an Leitungen, Lichtschaltern, Heizkörpern,
Schlössern
Untergrundschäden an Holz und Mauerwerk
Risse an der Decke
Teppichböden erneuern, die vom Vermieter gestellt worden
sind
Abschleifen und Versiegeln von Dielen oder Parkettfußböden

 >> Schönheitsreparatur: Alte Verträge in Ostdeutschland

In der DDR war "malermäßige Instandhaltung" inhärent Sache
des Mieters und so fehlen dort meist Bestimmungen über
Schönheitsreparaturen. Mit der Vereinigung gilt nun west-
deutsches Recht, die Verantwortung für die Schönheits-
reparaturen hat sich umgekehrt. Fehlt die Regelung im
Vertrag, so ist bei automatisch der Vermieter für die
Schönheitsreparaturen zuständig.

Gerichtsurteile in derartigen Streitfällen besagen, daß für
laufende Mietverträge grundsätzlich das Mietrecht der
Bundesrepublik gilt, daß also seit 3. Oktober 1990 der
Vermieter die Verpflichtung hat, Schönheitsreparaturen
durchzuführen. Dies macht es aber keinesfalls zur Regel.

Bei neu abgeschlossenen Verträgen gilt eindeutig das BGB,
d.h. ohne eine entsprechende Vertragsklausel muß der
Vermieter renovieren.

Enthält ein Alt-Vertrag eine Regelung über die laufenden
Renovierungen, so behält diese ihre Gültigkeit.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Gewerbliche Mietverträge und Schönheitsreparaturen
 >> Balkonreinigung

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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