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[AnwaltOnline - Newsletter Juni 2005]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter Juni 2005]

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* AnwaltOnline - Mietrecht Juni 2005 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Mehrere Wohnungen wegen Eigenbedarf befristen?
Vorliegend hatte der Vermieter befristete Mietverträge in
sieben Fällen abgeschlossen und jeweils angegeben, die
Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst beziehen zu
wollen. Das Gericht hielt diesen Grund für vorgeschoben und
erklärte die Befristung für unwirksam – es ist nicht
anzunehmen, daß der Vermieter beabsichtigte, gleich sieben
Wohnungen zu beziehen.
AG Augsburg – Az: 16 C 2510/04
 >> Erbe zahlt Entrümpelung der Mietwohnung
Im vorliegenden Fall war eine Erbengemeinschaft in das Miet-
verhältnis des verstorbenen Mieters eingetreten. Ein Miterbe
hatte nun sämtliche Schlüssel dem Vermieter übergeben,
nachdem dieser hierzu aufgefordert hatte, um Renovierungs-
arbeiten vornehmen zu lassen. Mit der Entgegennahme der
Schlüssel mußte der Vermieter jedoch nicht davon ausgehen,
daß das Mietverhältnis hierdurch beendet werden sollte. Da
das Grundstück in erheblichen Maße vermüllt war (Sperrmüll,
Stroh, Lebensmittel und anderer Unrat), bestand nach § 1004
BGB die Verpflichtung des Mieters, den auf dem Grundstück
befindlichen Sperrmüll zu beseitigen und aufgrund der
Gesundheitsgefahr für die übrigen Bewohner, die von in der
Wohnung gelagerten Lebensmitteln und Stroh ausging
(Ungeziefer), was bereits vom Vermieter abgemahnt worden
war, bestand an der entsprechenden Entfernung öffentliches
Interesse. Da die Erben den Mietvertrag nicht gekündigt
hatten, traten sie in die entsprechenden Rechtspflichten
ein – der Erbe mußte daher die entstandenen Kosten i.H.v.
gut 4.500 Euro übernehmen.
AG Wiesloch – Az: 3 C 16/03
 >> Heizkörpereinbau im Wintergarten muß genehmigt werden
Der Einbau eines Heizungskörpers im Wintergarten ist eine
bauliche Veränderung und bedarf somit der Zustimmung aller
Eigentümer. Da jedoch keinerlei Nachteil für die anderen
Eigentümer aus dieser auf das Sondereigentum beschränkte
Veränderung entstehen, kann die Zustimmung nicht verweigert
werden.
Da sich vorliegend nicht die Heizfläche, sondern nur die Art
der Beheizung verändert hatte, war auch mit einer Erhöhung
der Heizkosten nicht zu rechnen.
OLG Düsseldorf – Az: 3 Wx 66/04
 >> Schlüssel müssen nicht vor Ende des Mietverhältnisses
    angenommen werden
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, vor Beendigung des
Mietverhältnisses die Schlüssel zur Mietwohnung entgegen-
zunehmen. Daher kann eine Verweigerung der Schlüsselannahme
seitens des Vermieters in einem solchen Fall nicht mit der
tatsächlichen Wohnungsübergabe gleichgestellt werden.
Kammergericht – Az: 8 U 1700/98
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Auch bei vermieteter Eigentumswohnung Versorgungssperre?
 >> Zähler verplomben?
 >> Brand durch Heizdecke – haftet Mieter?
 >> Kündigungsrecht bei Staffelmieten beschränken?
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*2* Das Thema des Monats
 >> Schönheitsreparaturen
  > Zuständigkeitsbereich des Mieters
Was vom Mieter wie und wann zu reparieren ist:
Typische Arbeiten
Unter Schönheitsreparaturen sind Instandhaltungsarbeiten
nicht Instandsetzungsarbeiten zu verstehen. In der Regel
entsteht die Notwendigkeit für Schönheitsreparaturen durch
normales Wohnen. Typische Instandhaltungsarbeiten (§ 28 Abs.
4 Satz 5 II. BV) sind:
Anstreichen und kalken, gegebenenfalls tapezieren der Wände
und Decken
Streichen der Heizkörper und Rohre
Streichen der Innentüren und der Innenseite der Außentür
Streichen der Innenseite der Fenster
Reinigung des Teppichbodens
Achtung:
Für selbstverschuldete Schäden, die nicht auf normaler
Abnutzung beruhen, haftet der Mieter (Übermäßige Abnutzung).
  > Bagatellschäden
Ist im Mietvertrag vereinbart, daß der Mieter auch unver-
schuldete Bagatellschäden bezahlen muß, die normalerweise
nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen, gelten Zumutbar-
keitsgrenzen:
Die Beseitigung eines solchen Bagatellschadens darf nicht
mehr als 60 € bis 80 € kosten.
Auch muß der Mieter höchstens ca. 7 % der Jahresmiete für
derartige Kleinreparaturen aufwenden.
Das Fehlen einer solchen Einschränkung führt zur Unwirksam-
keit der gesamten Klausel.
Auch darf der Mieter nicht generell mit einem Anteil an
allen Reparaturen oder Neuanschaffungen belastet werden.
Leitungen für Gas, Wasser und Strom sind nicht von solchen
Klauseln betroffen.
Der Vermieter kann nur verlangen, daß der Mieter die Kosten
übernimmt. Um die Reparatur muß sich der Mieter nicht
kümmern.
  > Fristen
Die angemessenen Fristen für Schönheitsreparaturen sind
gerichtlich geklärt:
drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen
fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen,
Toiletten
sieben Jahre für andere Nebenräume
Diese Fristen gelten nicht automatisch für Heizkörper,
Rohre und Türen - hier entscheidet der Bedarfsfall.
Die Fristen dürfen nach Ansicht des BGH nicht „starr“ sein,
sondern sich immer nach dem Einzelfall richten. Der Ver-
mieter kann sich hier jedoch mit einer Formulierung wie
„Die genannten Fristen können vom Mieter nur dann über-
schritten werden, wenn die Durchführung von Schönheits-
reparaturen nach Ablauf dieser Zeiträume objektiv nicht
notwendig ist.“
absichern.
Besteht eine Klausel, die vom Mieter verlangt, unabhängig
von der Wohndauer bei Auszug zu renovieren oder wird gar der
Wechsel von Teppichboden bzw. Abschleifen und Versiegeln von
Parkett verlangt, so ist dies nicht zulässig. Dies hat zur
Folge, daß die gesamte Vereinbarung ungültig ist und die
gesetzliche Regelung gilt – der Vermieter muß sich in diesem
Fall selbst um alles kümmern.
Enthält der Vertrag keine Klausel über Schönheits-
reparaturen, sondern lediglich den Hinweis, daß die Wohnung
beim Auszug  „besenrein“ oder „bezugsfertig“ übergeben
werden muß, so sind keine Schönheitsreparaturen zu leisten.
„Besenrein" bedeutet lediglich sauber, "bezugsfertig" ist
eine leere Wohnung schon dann, wenn der Nachmieter seine
Möbel unterbringen kann.
In jedem Fall reparieren muß der Mieter allerdings selbst-
verursachte Schäden, die nicht auf "normale Abnutzung"
zurückzuführen sind und - falls es der Mietvertrag vor-
schreibt - Bagatellschäden.
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 >> Baustellenlärm
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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