[AnwaltOnline - Newsletter April 2005]
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* AnwaltOnline - Mietrecht April 2005 *
* von https://www.AnwaltOnline.com *
* ISSN: 1619-7143 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Mini-Schwein in der Wohnung?
In einer Wohnung dürfen Mini-Schweine nur dann gehalten
werden, wenn von diesen keine Gefahr die Mitbewohner des
Hauses ausgeht.
Im vorliegenden Fall hatte das Schwein beim Spazierengehen
zwei Menschen in einer Panikattacke angefallen - daher sei
das Tier aus der Wohnung zu entfernen.
Grundsätzlich ist die Haltung von Mini-Schweinen indes nicht
verboten.
AG München - Az 413 C 12648/04
>> Berechnung der Wohnfläche bei preisfreiem Wohnraum
Für die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare Wohn-
fläche einer Mietwohnung von der im Mietvertrag angegebenen
Fläche in erheblicher Weise abweicht, können im Regelfall
auch im frei finanzierten Wohnraum die Bestimmungen der
§§ 42-44 II. BV als Maßstab herangezogen werden.
BGH - Az: VIII ZR 44/03
Anm. Anwaltonline: Seit 01.01.2004 gilt insoweit die neu
eingeführte Wohnflächenverordnung.
>> Makler werden nicht erfolgsunabhängig provisioniert!
Wird eine erfolgsunabhängige Provision zwischen einem Makler
und seinem Kunden vereinbart, so liegt ein Verstoß gegen das
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vor. Die Verein-
barung ist daher unwirksam. Ein gleiches gilt für die Ver-
einbarung eines verfallenden Vorschusses, dies dient ledig-
lich dazu, die gesetzliche Vorschrift zu umgehen.
KG Berlin - Az: 23 U 98/03
>> Vermieter darf in die Wohnung - im Notfall!
Grundsätzlich hat ein Vermieter kein Recht, ohne Zustimmung
des Mieters in dessen Wohnung einzudringen. Ein anderes gilt
nur bei akuten Notfällen wie beispielsweise einem Wasser-
rohrbruch.
Im Falle eines seelisch labilen Mieters, der trotz Benach-
richtigung über eine bevorstehende Zählerablesung mehrfach
nicht erreichbar ist, kann der Vermieter sich Zutritt zur
Wohnung verschaffen, um nach dem rechten zu sehen. Hierbei
auch das Schloß zu tauschen und einen Schlüssel zu behalten
ist jedoch nicht zulässig.
Thüringer VerfGH - Az: VerfGH 19/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Auch bei Internetvermittlung gibt's Maklerlohn
>> Katze kann Auslauf verboten werden
>> Pergola ist bauliche Veränderung
>> Bürgschaft anstatt Kaution?
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
>> Was wird aus der Wohnung bei einem Auslandsaufenthalt?
Wer sich längere Zeit im Ausland aufhält, der wird seine
Wohnung nur ungern leerstehen lassen. Dies ist nicht nur
unpraktisch und teuer, auch die Versicherungen werden den
Leerstand nicht gerne sehen, wenn dieser - je nach Ver-
sicherung - 3 oder mehr Monate andauert. Die Folge sind
massive Prämienerhöhungen oder gar Unversicherbarkeit.
Dies betrifft vor allem die Hausratsversicherung. Hier
sollte also die Police genau geprüft und ggf. mit der
Versicherung gesprochen werden.
Es bietet sich jedoch an, die Wohnung für die Zeit der
Abwesenheit zu vermieten. Diese Option steht einem als
Mieter und Eigentümer gleichermaßen offen. Steht die Rück-
kehr einigermaßen fest, kann ein befristeter Mietvertrag
abgeschlossen werden, in dem der Befristungsgrund (Rück-
kehr aus dem Ausland) genau festgehalten werden muß. Ein
allgemeiner Zeitmietvertrag ist seit der Mietrechtsreform
nicht mehr zulässig.
Der Eigentümer kann die Wohnung direkt vermieten, es gibt
sogar entsprechende Agenturen, die den gesamten Ablauf
auch in Abwesenheit des Vermieters regeln. Es sollte
lediglich eine genaue Inventarliste erstellt werden, die
bei Auszug auch geprüft wird.
Übergabeprotokoll, Mietvertrag und Abnahme können von einer
Agentur vor Ort geregelt werden. Etwaige spätere Forderungen
können selbstverständlich auch aus dem Ausland gestellt
werden, ggf. empfiehlt es sich in solchen Fällen einen
Anwalt zu beauftragen, damit dieser Fristen beachtet und ggf.
auch Klage einreichen kann. Hierzu ist der Anwalt zu bevoll-
mächtigen, was auch per Fax möglich ist.
>> Hilfe in besonderen Lebenslagen bei der Wohngeld-
berechnung berücksichtigen
Die Bundesregierung will klarstellen, dass seit dem Jahr
2001 ausgezahlte Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) bei
der Berechnung von Wohngeld als Einkommen berücksichtigt
wird. Dazu hat sie einen Entwurf zur Änderung des Wohngeld-
gesetzes (15/4977) vorgelegt.
Ziel des Wohngeldgesetzes sei es, diejenigen Einnahmen, die
zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, als Grundlage der
Ermittlung des individuellen Wohngeldanspruchs heran-
zuziehen. Die Regierung hält die Klarstellung für erforder-
lich, weil das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2003 eine
Zurechnung des Anteils der HbL, der zum Lebensunterhalt
bestimmt ist, zu dem für die Wohngeldermittlung relevanten
Einkommen für unrechtmäßig erklärt hat.
Einer Heimbewohnerin war 2001 Wohngeld versagt worden,
nachdem neben ihren Renten auch ein Betrag von 1.100 DM als
monatliches Einkommen berücksichtigt worden war. Das Gericht
hatte argumentiert, die Anrechnung des zum Lebensunterhalt
bestimmten HbL-Anteils sei nicht zulässig.
Die Regierung verweist jedoch darauf, es sei der Wille des
Gesetzgebers gewesen, den für den Lebensunterhalt bestimmten
Anteil der HbL dem wohngeldrechtlichen Einkommen zuzurechnen.
Die Regierung rechnet mit bis zu 100.000 Heimbewohnern, die
neben HbL auch Wohngeld erhalten haben. Würde der gesetz-
geberische Wille nicht rückwirkend klargestellt, wären für
die Jahre 2001 bis 2004 mit Wohngeldmehrausgaben von bis zu
800 Millionen Euro (Bund und Länder zusammen) zu rechnen.
Es wäre zu erwarten, dass die Betroffenen im Schnitt
jährlich 2.000 Euro zu wenig Wohngeld erhalten hätten.
Demgegenüber ist bei einer rückwirkenden Regelung voraus-
sichtlich nur mit Mehrausgaben von bis zu 75 Millionen
Euro (Bund und Länder) zu rechnen, da in bis zu 57.000
Fällen im Schnitt jährlich rund 330 Euro zu wenig Wohngeld
gezahlt wurde.
Da es sich im Wesentlichen um Härtefälle handele, rechnet
die Regierung nur mit geringfügigen Mehrausgaben.
Quelle: PM Bundesregierung
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Was wird aus der Wohnung bei einem Auslandsaufenthalt?
> Untervermietung
> Der Untermietvertrag
> Wenn der Untermieter die Miete schuldig bleibt
> Schönheitsreparaturen
>> Sachverständige lehnen Tatbestand der "Abrisskündigung"
im BGB ab
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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