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[AnwaltOnline - Newsletter Februar 2005]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                    Februar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Kündigung bei Mäuseplage

Sind über einen Zeitraum von 3 Monaten immer wieder Mäuse im
gesamten Mietshaus und nicht nur einer einzelnen Wohnung zu
sehen, so ist dies unzumutbar. Die Mieter können den Miet-
vertrag daher fristlos kündigen.

AG Brandenburg - Az: 32 C 520/00

 >> Makler mit Dritterwerb umschiffen?

Ein Makler kann in Ausnahmefällen einen Vergütungsanspruch
haben, ohne daß eine entsprechende Vereinbarung getroffen
wurde, wenn der Kunde des Maklers zwar den Vertrag nicht
selbst abgeschlossen hat, jedoch durch den Erwerb eines
Dritten denselben Erfolg erzielt, wie es im Fall eines
Eigenerwerbs der Fall gewesen wäre.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vater des Interessenten
das Haus vom Makler vermittelte Haus schließlich erworben
und dann an den Interessenten vermietet. Daher konnte auf-
grund der besonders ausgeprägten wirtschaftlichen
Beziehungen eine wirtschaftliche Identität der Verträge
bejaht werden - die Maklerprovision war also fällig.

BGH - Az: IIII ZR 20/03

 >> Rostiges Wasser

Rostverfärbtes Wasser ist eine erhebliche Beeinträchtigung
des Wohnwertes, da rostiges Wasser zumindest den Eindruck
erweckt, es sei schmutzig und eventuell gesundheits-
gefährdend. Das Gericht hielt aufgrund des braunen, sehr
eisenhaltigen Wassers eine Minderung des Mietzinses um 20%
für angebracht.

AG Görlitz – Az: 3 C 1347/96

 >> Hundegebell kann teuer werden

Mindert ein Mieter den Mietzins aufgrund unzumutbaren Hunde-
gebells vom Nachbargrundstück, so kann der Vermieter
Schadenersatz i.H.d. Mietminderung vom Störer beanspruchen.

AG Köln – Az: 130 C 275/00

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Bei Schimmel wird kräftig gekürzt!
 >> Schadenersatz für Nikotinablagerungen?
 >> Baumpflegekosten umlegen?
 >> Mieter darf eigene Waschmaschine haben!

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Im Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.200 Urteile.

weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht

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*2* Das Thema des Monats

 >> Nebenräume

Unter Nebenräumen versteht man u.a. Keller, Trockenböden,
Waschküche, Stellplätze u.a. Einen Anspruch auf solche
Nebenräume, sofern sich diese nicht in der Wohnung befinden,
hat der Mieter nur dann, wenn diese Räume mietvertraglich
genannt sind.
Der Vermieter kann für Nebenräume, die nicht zum Wohnen
bestimmt sind sowie Teile des Grundstücks eine Teilkündigung
aussprechen, wenn diese Nebenräume zur Schaffung von Wohn-
raum zum Zwecke der Vermietung genutzt werden sollen oder
aber neu zu schaffender und vorhandener Wohnraum mit Neben-
räumen und Grundstücksteilen ausgestattet werden soll. Die
Kündigungsfrist bei einer Teilkündigung beträgt 3 Monate.
Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses
verlangen und bei verzögertem Beginn der Baumaßnahmen auch
die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen ent-
sprechenden Zeitraum verlangen.
Teilkündigungen sind nur bei unbefristeten Mietverträgen
zulässig. Besteht ein Zeitmietvertrag, so ist eine Teil-
kündigung ausgeschlossen.

Für Keller oder Speicher sowie andere mitgemietete Neben-
räume besteht ohne besondere Vereinbarung keine Ver-
pflichtung zur Schönheitsreparatur.
Diese bezieht sich nur auf die Wohnung selbst und etwaige
dort vorhandene Nebenräume.

Die Wohnfläche einer Wohnung umfaßt die Grundflächen der
Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Zur
Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten,
Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen
Räumen, nicht aber die Grundflächen von Zubehörräumen
(insbes. Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume
außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trocken-
räume, Heizungsräume und Garagen).
Auch Nebenräume, die nicht dem Aufenthalt dienen (Vorräume,
Flure, Spülküchen, Speise-, Besenkammern, Wasch-, Dusch-,
Badezimmer u.a.), zählen zur Wohnfläche. Ein unbeheizbarer
Wintergarten, Schwimmbad und ähnliche nach allen Seiten
geschlossene unbeheizbare Räume, gelten als nicht voll-
wertige Räume und werden mit 50% gerechnet, bei Beheiz-
barkeit jedoch mit 100% - dies gilt auch für Wintergärten.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Aquarium
 >> Fogging (Magic Dust, Schwarze Wohnung)

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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 beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
 beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
 nicht von AnwaltOnline beantwortet.
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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