[AnwaltOnline - Newsletter Januar 2005]************************************************************
* AnwaltOnline - Mietrecht Januar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.com *
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In dieser Ausgabe:*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues>> Bei der Ehewohnung hat der Eigentümer Vorrang
Gehört die Ehewohnung nur einem Ehegatten alleine, so sind
gewichtige Gründe notwendig, um den Eigentümer aus seiner
Wohnung zu drängen – etwa die Notwendigkeite der Abwendung
einer unerträglichen Belastung (z.B. Gewaltanwendung des
Eigentümers gegenüber Ehegatten und Kindern). Auch in
solchen Fällen kann die Wohnung indes nur für einen
bestimmten Zeitraum vorenthalten werden.OLG Naumburg – Az: 14 UF 85/01
>> Berufsmusikern kann das Musizieren nicht verboten werden
Wurde in einer Eigentumsanlage ein zulässiges einge-
schränktes Musizierverbot beschlossen, so gilt dieses im
Zweifel nicht für gewerblich genutzte Räume der Anlage
(z.B. für Musikunterricht). Ein anderes gilt nur dann, wenn
solche Berufstätigkeiten in der Gemeinschaftsnutzungs-
ordnung ausgenommen wurden.BayObLG – Az: 2 ZBR 141/01
>> Jahresabrechnung muß übersichtlich sein!
Hausverwalter sind verpflichtet, die Jahresabrechnung in nach-
vollziehbarer und übersichtlicher Form vorzulegen. Kann der
einzelne Eigentümer die Gesamtabrechnung und den Vermögensstatus
nur nach erläuternder Darstellung durch den Verwalter und
eine Vielzahl von Zu- und Abrechnungen nachvollziehen, so
ist den Anforderungen an die Jahresabrechnung nicht genügt.OLG Hamm – Az: 15 W 7/01
>> Spülwasser in der Badewanne
Nach Ansicht des Gerichts liegt ein erheblicher Mangel vor,
wenn in der Küche abgelassenes Spülwasser aufgrund eines
Rohrdefekts durch den Abfluß der Badewanne gedrückt wird
und der Mieter daher nach jedem Spülvorgang die Badewanne
reinigen muß. Wird der Mangel vom Vermieter trotz Auf-
forderung nicht behoben, so ist eine Minderung um 3%
angebracht.LG Wuppertal – Az: 10 S 111/96
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Miteigentumsanteile immer anpassen?
>> Verwalter erläutert Abrechnung – Rechtsberatung?
>> Mängelbehebung – Auch hier droht Verjährung
>> Auch nach der Scheidung Miete zahlen!Das Jahresabo Mietrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline DirektIm Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 1200 Urteile.weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats>> Besuch in der eigenen Wohnung
Der Vermieter muß es dulden, daß sein Mieter Besucher hat.
Es ist nicht Sache des Vermieters, darüber zu entscheiden,
wer den Mieter besucht, sofern nicht die Belange des Ver-
mieters oder der Mitbewohner beeinträchtigt werden.
Bestehen also Gefahren für das Haus oder den Hausfrieden,
so müssen diese nicht geduldet werden. Besucher dürfen
jederzeit empfangen werden - auch die Anzahl der Besuche
kann nicht eingeschränkt werden.Auch Besucher müssen sich an die Hausordnung halten, andern-
falls kann der Mieter abgemahnt und im Extremfall sogar
gekündigt werden - auf Moralvorstellungen von Vermieter
oder Mitbewohnern muß jedoch keine Rücksicht genommen
werden.Besucher dürfen auch Tiere mitbringen, wenn die Hundehaltung
mietvertraglich nicht erlaubt ist. Bringt der Besucher das
Tier jedoch in kurzen Abständen regelmäßig mit oder bleibt
das Tier gar des öfteren Nachts in der Wohnung, so ist die
Grenze des Zulässigen erreicht.Hinsichtlich der Frage, wen man wie lange in der eigenen
Wohnung aufnehmen darf, ist zu differenzieren:Enge Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern und Kinder
(nicht aber: Geschwister und entfernte Verwandte) gelten
nicht als Untermieter im Sinne des Gesetzes, ebenso Partner
einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner-
schaft. Das bedeutet, daß eine längerfristige Aufnahme von
Angehörigen (mehr als 6 Wochen) dem Vermieter zwar schrift-
lich anzuzeigen ist, nicht jedoch seiner Genehmigung bedarf.
Jedoch darf auch durch die Aufnahme von Angehörigen keine
Überbelegung der Wohnung eintreten.Zu beachten ist zudem, daß Partner einer nicht ehelichen
Lebengemeinschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht mit Ehepartnern und Familienangehörigen gleichzu-
stellen sind, also der Vermieter die Aufnahme einer solchen
Person in die Wohnung genehmigen muß.Gäste darf ein Mieter bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung
des Vermieters beherbergen. Hieraus darf jedoch kein Dauer-
aufenthalt werden, d.h. der Besuch darf sich nicht ohne
längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten.
Auch darf es hierbei nicht zu Belästigungen der Mitbewohner
- wie z.B. zu starkem Lärm - kommen. Ist es gar offen-
sichtlich, daß der Besuch dauerhaft aufgenommen wurde (z.B.
durch Zahlung eines Untermietzinses, Wohnungsübernahme nach
Auszug des Mieters), gilt der Sechs-Wochen-Zeitraum nicht.Nach § 553 BGB kann der Mieter die Erlaubnis des Vermieters
verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu über-
lassen, wenn daran ein berechtigtes Interesse des Mieters
besteht. Dieses kann auf einer Veränderung der wirtschaft-
lichen oder familiären Verhältnisse des Mieters beruhen.
Aber auch hierbei darf es nicht zu einer Überbelegung der
Wohnung kommen. Die Überlassung muß darüber hinaus dem
Vermieter zumutbar sein.Haftungsrechtlich ist zu beachten, daß der Mieter für den
Besuch wie für eigenes Verhalten haftet (§ 278 BGB). Kommt
es z.B. zu Schäden an der Mietsache, so ist der Mieter so
zu behandeln, als hätte er den Schaden verursacht.
Besucher sind aber auch in den Schutzbereich des Mietver-
hältnisses einbezogen, so daß der Besuch die gleichen
Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter hat, die der
Mieter selbst hat, wenn beispielsweise Schäden aufgrund von
Mängeln der Mietsache erlitten werden.>> Eigenheimzulage bleibt auch nach dem 1.1.2005 erhalten!
Da die unionsregierten Bundesländer im Vermittlungsausschuss
von Bundestag und Bundesrat eine Vertagung dieses Punktes
durchsetzen konnten und vermutlich erst Mitte Februar 2005
weiterverhandelt wird, wird es für 2005 keine Änderungen
hinsichtlich der Zulage geben.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Abmahnung
>> Bei bestimmten Altverträgen soll die neue Kündigungs-
frist geltenOnline finden Sie viele weitere Beiträge.
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