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* AnwaltOnline - Mietrecht Juli 2004 *
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In dieser Ausgabe:*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues>> Ratenzahlungen für Haus – Widerrufsrecht?
Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Bau eines
schlüsselfertigen Hauses besteht ein gesetzliches Wider-
rufsrecht von zwei Wochen, da das BGB für derartige
Geschäfte (Teilzahlungsgeschäfte) ein Widerrufsrecht
vorsieht.OLG Koblenz - Az: 8 W 754/03
>> Wenn Eigenbedarf vorgeschoben wurde...
Hat sich ein Mieter einer Eigenbedarfskündigung gebeugt und
ist ausgezogen, so ist der Vermieter dem ehemaligen Mieter
zu Schadenersatz verpflichtet, wenn sich zu einem späteren
Zeitpunkt herausstellt, daß der Eigenbedarf vorgeschoben
war.
Hat der Vermieter eine Zweitwohnung einem Dritten und
später dem Mieter selbst zum Kauf angeboten und dem Mieter
nach dessen Ablehnung aufgrund von Eigenbedarf gekündigt,
so ist von einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung
auszugehen.AG München – Az: 443 C 6556/03
>> Madonnenstatue im Treppenhaus – Minderung?
Im vorliegenden Fall hatte eine evangelische Mieterin einen
Teil der Miete einbehalten, da diese der Auffassung war, daß
eine im Treppenhaus aufgestellte Madonnenstatue zur
Minderung des Mietzinses berechtige.
Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch subjektive Über-
empfindlichkeiten bei Minderungsrechten nicht zu berück-
sichtigen – zudem ist eine Beeinträchtigung der Gebrauchs-
tauglichkeit des Treppenhauses durch die Statue nicht
gegeben. Ein besonderer Schock durch die Aufstellung der
Statue konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine
Minderung war somit nicht begründbar.AG Münster - Az: 3 C 2122/03
>> Klage wegen Mietpreisüberhöhung – nicht so einfach?
Ein Mieter muß darlegen und beweisen, daß die Mietzinsver-
einbarung auf eine Mangellage am Wohnungsmarkt zurückführbar
ist. Hierzu sind die erfolgten Bemühungen bei der Suche nach
einer Wohnung darzustellen und zu beweisen und es ist auf-
zuzeigen, daß mangels Ausweichmöglichkeit der Abschluß des
für den Mieter ungünstigen Mietvertrages notwendig war. Für
eine Beweislastumkehr besteht kein Bedürfnis, da ohne
weiteres zumutbar und möglich ist, darzulegen, ob im
konkreten Fall die Wohnungsmarktlage ausgenutzt wurde, um
eine besonders hohe Miete zu vereinbaren. Hierzu sind nur
Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine Ausnutzung der
Mangelsituation im Sinne des WiStG im individuellen Fall
ergeben haben.BGH - Az: VIII ZR 190/03
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diesen Monat zusätzlich:
>> Kündigung bei ersatzlosem Gebäudeabriß in den neuen
Bundesländern
>> Aufwandspauschale für Makler?
>> Nachts Badeverbot?
>> Nutzerwechselgebühr aufgrund der Heizkostenverordnung?Das Jahresabo Mietrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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*2* Das Thema des Monats>> Musizieren
Wird in der Wohnung Musik gemacht, so sind die Vorgaben des
Imissionsschutzgesetzes einzuhalten, da Musik rechtlich
betrachtet Lärm darstellt, dessen Emmissionspegel zu
reglementieren ist.
Beliebig oft und laut kann in den seltensten Fällen
musiziert werden, die nächtlichen und mittäglichen Ruhe-
zeiten sind einzuhalten. Dies betrifft die Zeiten von 22-7
Uhr und 13-15 Uhr, wobei die genauen Details regelmäßig in
der Hausordnung geregelt werden. Wird Musizieren grund-
sätzlich auf Zimmerlautstärke beschränkt, so würde dies für
einige Instrumente bedeuten, daß nicht musiziert werden
darf. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Beschränkung auf
Zimmerlautstärke nicht möglich ist.
Dies stellt jedoch ein Problem dar, da es zum
Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gehört, zu
musizieren. Ein Verbot zu musizieren ist damit nicht
zulässig. Bewegt sich also das Musizieren in einem engen
zeitlichen Rahmen, der die Ruhezeiten berücksichtigt, so
ist auch ein Lärmpegel über den eigentlich zulässigen Pegel
hinaus als hinnehmbar anzusehen.Einfluß kann jedoch auf die Dauer des Musizierens genommen
werden, auch im Rahmen einer Vereinbarung in der Haus-
ordnung. Ein dauerhaftes Musizieren muß nicht hingenommen
werden. Die Rechtssprechung hält einen Zeitraum von 2
Stunden pro Tag unter Betrachtung der Ruhezeiten für
zulässig. Kürzere Zeiten (1-1 1/2 Stunden) können jedoch
dann gelten, wenn beispielsweise ein Schlagzeug mit zum
Einsatz kommt. Ein berufsmäßiges Musizieren kann somit
schnell Probleme bereiten und muß nicht als vertragsgemäße
Nutzung der Mietsache angesehen werden, da Berufsmusiker
regelmäßig deutlich mehr als 2 Stunden musizieren.>> Bescheinigung über die "Abgeschlossenheit" einer Wohnung
aufhebenDer Bundesrat möchte im Wohnungseigentumsgesetz die Regelung
aufheben, der zu Folge staatliche Stellen die Abgeschlossen-
heitsbescheinung (die Bestätigung, dass es sich um
abgeschlossene Raumeinheiten handelt) erteilen müssen. Die
Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (15/3423) vor-
gelegt. Sie begründet ihn damit, nachdem das Bauordnungs-
recht in den letzten Jahren in allen Ländern tiefgreifend
dereguliert worden und die Zahl der genehmigungsfreien Bau-
vorhaben in ganz Deutschland erheblich angestiegen ist,
führe die Erteilung der zivilrechtlichen Abgeschlossenheits-
bescheinung nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu einem
erheblichen zusätzlichen Aufwand der Baubehörden. Dies könne
im Hinblick auf die schwierige Haushaltssituation in Bund,
Ländern und Gemeinden nicht länger hingenommen werden.
Öffentlich Aufgaben müssten - wo immer dies möglich sei -
abgebaut werden. Die Bundesregierung hat wissen lassen, sie
habe "erhebliche Bedenken" gegen das Vorhaben des Bundes-
rates. Die Abgeschlossenheit der Wohnung sei erforderlich,
um die Eigentums- und Benutzungsverhältnisse innerhalb des
Gebäudes klarzustellen.
Streitigkeiten müsse vorgebeugt werden, die sich aus einer
Unklarheit dieser Beziehungen ergeben könnten. Jede Wohnung
müsse in sich abgeschlossen sein und einen Zugang vom
Gemeinschaftseigentum haben, als aus dem Freien oder aus
dem Treppenhaus.
Außerdem müsse die Wohnung zur Führung eines selbständigen
Haushalts - also mit Küche, Toilette und Stromanschluss -
ausgestatten sein. Die Regierung kündigte im Übrigen ihrer-
seits einen Gesetzentwurf an, dass und in welchen Fällen
unter anderem die Abgeschlossenheit von einem öffentlichen
bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das
Bauwesen statt von der Baubehörden ausgefertigt und
bescheinigt werde.Quelle: PM Bundestag
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